Dürfen Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an eine sofortige Annahme knüpfen?

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Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig macht, stellt allein noch keine Pflichtverletzung dar. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24.2.2022, Az.: 6 AZR 333/21, gilt dies auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit erhält oder keinen Rechtsrat einholen konnte.

Damit ist die Unterbreitung eines Aufhebungsvertrags nur zu sofortiger Annahme grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor. Dieses Gebot verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht, eine für den Vertragspartner besonders angenehme Verhandlungssituation zu schaffen.

Praxishinweis: Das Gericht betont in der Entscheidung, dass dennoch ein sog. Mindestmaß an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses gewahrt bleiben muss. Der Arbeitnehmer muss jederzeit „Herr“ über seine Entscheidung sein. Erst wenn dies nicht mehr gegeben ist, kann eine Verhandlungssituation als unfair bezeichnet werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bewusst eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht, einzig mit dem Ziel des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung. Zudem kann auch die Nutzung eines Überrumpelungs- bzw. Überraschungsmoments die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Die schnelle Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag kann sich daher schnell als Irrtum erweisen, wenn der Arbeitnehmer diesen in einem Prozess anficht und sich dabei auf die Nichteinhaltung des Mindestmaßes an Fairness beruft.

Ich berate Sie hierzu gerne! 


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