Dürfen Arbeitnehmer ihren Anwalt mit zum Personalgespräch in die Räume des Arbeitgebers bringen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Rechtsprechung vertritt zu dieser Frage die eindeutige Auffassung, dass Personal – und dazu gehören auch Trennungsgespräche – zu den Pflichten gehören, die der Arbeitnehmer persönlich zu erfüllen hat. Es gibt daher keinen Anspruch, den Anwalt auf das Firmengelände mitzunehmen. Das Hausrecht liegt beim Arbeitgeber.

Mir selbst ist es schon passiert, dass mich ein Arbeitgeber in ziemlicher Wild-West-Manier vom Firmengelände „geworfen“ hat. Was tut man in so einem Fall? Man kann nur den Mandanten instruieren, vor Ort nichts zu unterschreiben und die Situation nicht auf die Spitze zu treiben. Den Schaden hat der Arbeitgeber selbst. Bekommt er doch nicht sofort eine Lösung, sondern muss warten, bis sich Mandant und Anwalt beraten haben.

Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung allerdings, wenn es um die Anhörung zu einer Verdachtskündigung geht. Da soll der Arbeitnehmer seinen Anwalt hinzuziehen dürfen. Geht es nur um die Trennungsabsicht, sprich Kündigung oder Aufhebungsvertrag, darf der Arbeitgeber betriebsfremde Dritte seines Territoriums verweisen. Der Arbeitnehmer könne sich ja an einem anderen Ort später mit seinem Anwalt beraten.

In der Literatur wird dem entgegengehalten (ArbR Aktuell 2010, 620 ff. – RA Dr. Knut Müller und RA Oliver Deeg, München), dass man zwischen Personal- und Trennungsgesprächen wohl unterscheiden müsse. Bei einem Kündigungsgespräch ist die Drucksituation und das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers deutlich höher und er kann anwaltliche Unterstützung durchaus brauchen. Hier bewertet man die Interessen des Arbeitnehmers deutlich höher als die betriebliche Sicherheit die die Arbeitgeber meist ins Spiel bringen.

Aus der Welt ist die Sache, wenn man einen neutralen Besprechungsort wählt.

Zu einer für den Arbeitnehmer weniger kritischen Situation hat das BAG am 12.7.2016 (9 AZR 791/14) entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte eine aktenkundige Ermahnung bekommen. Diese wollte er sich noch einmal ansehen, das aber im Beisein seiner Anwältin. Der Arbeitgeber lehnte die Anwesenheit der Anwältin ab, ermöglichte aber dem Arbeitnehmer, Kopien zu erstellen. Dennoch klagte der Mann, verlor aber in allen drei Instanzen. Das BAG hielt dazu fest, dass er ein Mitglied des Betriebsrates hätte hinzuziehen können und dass die entsprechende Vorschrift des § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dies abschließend regle. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumte, Kopien anzufertigen, war dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers Genüge getan.

Letztendlich kann man sagen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich sein Hausrecht durchsetzen und auf das Betriebsgelände lassen kann, wer ihm genehm ist. Aber es gibt von jeder Regel Ausnahmen. Deshalb… fragen Sie Ihren Anwalt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema