Düsseldorfer Tabelle: mehr Unterhalt für minderjährige Kinder

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Düsseldorfer Tabelle kennen alle Eltern, die nach einer Trennung und Scheidung für ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder Unterhalt zahlen müssen oder Unterhalt verlangen können. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit dem Jahr 1962 und wurde damals von der 13. Zivilkammer des OLG Düsseldorf erstellt. In einer systematischen Übersicht von Altersgruppen, Einkommensbereichen und Zahlbeträgen wurden die Grundzüge der Unterhaltsberechnung so klar dargestellt, dass auch ein juristischer Laie sie verstehen konnte und bis heute kann.

Die Mindestzahlbeträge wurden für die Düsseldorfer Tabelle anhand des Steuerfreibetrages für das betroffene Kind errechnet. Im Zuge der Neuregelung im Dezember 2015 wurde die Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle durch die seither in § 1612a BGB festgeschriebene Ermächtigung zum Festlegen des Mindestunterhaltsbetrages in Form einer Rechtsverordnung noch einmal unterstrichen.

Bis zu 10 € mehr Mindest-Kindesunterhalt im neuen Jahr

Zum 01. Januar 2017 ist dem Wortlaut der Mindestunterhaltsverordnung nach eine erste Anpassung der Unterhaltsbeträge erforderlich. Die zuständige Kommission aus Vertretern der Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. hat die neuen Werte bereits bekanntgegeben.

Empfehlungen mit großer Akzeptanz

Die Düsseldorfer Tabelle als solche ist lediglich eine Aufstellung mit empfehlendem Charakter. Die Anmerkungen zur Tabelle werden regelmäßig durch die Richter der für Familienrecht zuständigen Senate am Oberlandesgericht Düsseldorf an eventuelle neue Tendenzen in der Rechtsprechung angepasst. Zum nächsten Januar werden die rechtlichen Anmerkungen nicht verändert. Die Anmerkungen haben grundsätzlich nur im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Düsseldorf empfehlenden Charakter. Andere Oberlandesgerichte haben eigene Tabellen mit eigenen Anmerkungen herausgegeben.

Das Zahlenwerk hat durch den Erlass der Mindestunterhaltsverordnung im Jahr 2015 den rechtlichen Status einer Verordnung erhalten. Als Bemessungsgröße wurde der steuerfreie Mindestbedarf des Kindes festgesetzt. Zuvor wurde der jeweilige Steuerfreibetrag zur Berechnung des Mindestunterhalts herangezogen. Die Unterhaltssätze sollen nun alle 2 Jahre neu angepasst werden. Dies geschieht nun am 01. Januar 2017. Informationen über die neuen, im Jahr 2017 zu zahlenden Unterhaltssätze sind bereits im Umlauf. Die endgültige Festlegung erfolgt allerdings erst dann, wenn im Dezember 2016 die neue Kindergeldanpassung für 2017 feststeht.

Wie werden die neuen Zahlen aussehen?

Der Unterhalt für minderjährige Kinder wird zwischen 7,00 € und 10,00 € erhöht. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird zunächst nicht geändert. Volljährige Unterhaltsberechtigte in der Berufsausbildung erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 527 € abzüglich hälftigem Kindergeld.

Für Kinder bis zu 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt ab 2017 342,-- €. Zwischen 6 bis 11 Jahre alte Kinder haben Anspruch auf mindestens 393,--€. Im Alter von 12 bis 17 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 460 €. Die konkreten Auszahlbeträge werden festgesetzt, wenn die Höhe des im Jahr 2017 gezahlten Kindergeldes feststeht. Der konkrete Unterhalt wird immer im Einzelfall berechnet, wenn die Höhe des Einkommens des Zahlungspflichtigen bekannt ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Mediator Giuseppe M. Landucci

Beiträge zum Thema