Durch Internetrecht-Rostock.de geklärt: BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Preis stehen

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Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden. Eine fehlende oder falsche Grundpreisangabe war in der Vergangenheit eines der häufigsten Abmahnthemen bei Internetshops.

Derartige Abmahnungen sind besonders tückisch: Häufig bieten die betroffenen Händler viele grundpreispflichtige Produkte an. Die Abmahnung bezieht sich nicht nur auf das konkrete Angebot, sondern ganz grundsätzlich auf die Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von der Plattform, die Gegenstand der Abmahnung war.

Häufig wird übersehen, wie grundsätzlich die Verpflichtung zur Grundpreisangabe ist: Der Grundpreis muss schlichtweg immer dann angegeben werden, wenn bei einem grundpreispflichtigen Produkt ein Preis benannt wird. Dies gilt somit auch für Artikellistings oder sonstige Werbung, wie z.B. bei Google-Shopping.

Wo ist der Grundpreis anzugeben?

Nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung war es ausreichend, wenn ein Grundpreis im Internet „auf einen Blick“ erkennbar war. Er musste nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe, d. h. direkt beim Preis stehen.

Wir von der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de vertreten regelmäßig abgemahnte Internethändler. Sowohl das OLG Hamburg wie aber auch das OLG Naumburg hatten in der Vergangenheit unserer Ansicht recht gegeben, dass eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Preis nicht notwendig sei.

BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Grundpreis stehen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.5.2022, Az. I ZR 69/21 „Grundpreisangabe im Internet“ hat nunmehr klargestellt, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis stehen muss. Unsere Kanzlei hatte den abgemahnten Händler in der Vorinstanz vor dem OLG Naumburg vertreten. Das OLG Naumburg hatte die Rechtslage noch anders gesehen, wie übrigens auch in der Vergangenheit das OLG Hamburg, ebenfalls in einem Verfahren, das unsere Kanzlei für den abgemahnten Händler geführt hatte.

In der Sache selbst ging es um die Frage, ob die Regelung in der Preisangabenverordnung über die Anforderungen der Richtlinie 98/6/EG hinausgeht. Dies sah der BGH nicht so.

Des Weiteren hatte der BGH im Leitsatz klargestellt, dass der Grundpreis -entsprechende Formulierung in der Preisangabenverordnung- nur dann klar erkennbar ist, wenn er in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis steht.

Klarstellung: Dies gilt auch aufgrund der neuen Preisangabenverordnung seit dem 28.5.2022

Seit dem 28.5.2022 gilt eine neue Preisangabenverordnung (PangV). Eine Folge ist z.B., dass ein Grundpreis zwingend in der Grundpreiseinheit 1 l oder 1 kg angegeben werden muss. Die in der Vergangenheit zulässige Möglichkeit, einen Grundpreis unter bestimmten Voraussetzungen mit 100 ml oder 100 g anzugeben ist entfallen.

Aktuell ist die Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 PangV geregelt:

Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben.

Aus der Regelung ist für den Laien aufgrund der Formulierung nicht ersichtlich, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis anzugeben ist.

Obwohl der Bundesgerichtshof die Rechtslage nach der alten PangV beurteilt hatte, hat er auch klargestellt, dass diese Vorgaben auch für die neue PangV gelten. Der BGH begründet dies damit, dass der Grundpreis „neben“ dem Gesamtpreis genannt werden muss. Dies bedeutet, so der BGH, nicht nur „zusätzlich „, sondern auch „nebeneinander“. Zudem begründet der BGH die Ansicht mit Verbraucherschutz.

Was sind die praktischen Auswirkungen?

Die praktischen Auswirkungen sind im Einzelfall weiter als gedacht. Der Grundpreis muss tatsächlich in räumlicher Nähe zum Preis stehen. Eine Grundpreis-Information erst in der Artikelbeschreibung reicht somit nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn Preis und Grundpreis in der Artikelbeschreibung im Browserfenster auf einen Blick erkennbar sind.

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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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