Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr - Wann liegt Vorsatz vor ? Rechtsschutzfragen - Expertenbeitrag

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Ob eine Alkoholstraftat fahrlässig oder vorsätzlich begangenen wurde, ist für das Strafmaß und für etwaige Führerscheinmaßnahmen von hoher Bedeutung. 

Verfügt der Betroffene über eine Rechtsschutzversich entfällt bei einer Verurteilung zu einer Vorsatztat der Rechtsschutz oft rückwirkend. Die Versicherung kann und wird regelmäßig dann die Gerichtskosten einschließlich Auslagen von Zeugen und Sachverständigen und Anwaltskosten zurückfordern.

Eine Vorsatztat liegt grundsätzlich vor, wenn der Täter seine Fahrunsicherheit kannte oder aber zumindest mit ihr rechnete, sie aber bei seiner Fahrt in Kauf nahm.

Im Augenblick der Tatbegehung , also bei Fahrtantritt muss der Vorsatz vorliegen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert.

Nach seinen Erfahrungen kommt es nicht darauf an, ob ein Täter mit dem Fahrzeug zum Trinken gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keine  Absicht, sich fahruntauglich zu betrinken. Viele hoffen, dass  sie im Zustand der Fahrsicherheit das Trinken beenden oder aber das Fahrzeug stehen lassen.


Mit zunehmender Trinkmenge ist eine Selbsteinschätzung gegenüber dem eigenen Fahrunvermögen oft nicht mehr möglich. Während zu Trinkbeginn die Einsicht in die Fahruntüchtigkeit noch vorhanden ist, wird dies im höheren Bereich oft völlig verkannt

Der Vorsatz ist daher durch den Richter erst nach  Prüfung aller Tatumstände anzunehmen. Die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, sein Intelligenzgrad und auch die Fähigkeiten zur kritischen Selbstbeurteilung sind oft entscheidend.

 Eine Verurteilung wegen Vorsatzes im Wege des Strafbefehls schidet weitestgehend aus (vgl. auch Zink, BA 83, 503, 511).

Im Bereich der eingeschränkten Schuldfähigkeit (über 2 Promille) muss zu seinen Gunsten auch davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Fahrtüchtigkeit nicht mehr richtig einschätzen konnte (vgl. BGH DAR 91, 153, 154).







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