Fahrverbot auch nach kurzer Trunkenheitsfahrt -Expertenbeitrag

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Fahrten mit Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 0,5, Promille sind gemäß § 24a StVG regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Neben einer Geldbuße von 500 € sieht der Bußgeldkatalog regelmäßig aich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat Länge vor.

Ein bayerisches Amtsgericht hat in einem Fall, in welchem ein betrunkener Fahrer nach nur 200 Metern Fahrt das Fahrzeug freiwillig wieder abgestellt hatte, von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Das Bayerische Oberste Landgericht hob die Entscheidung am 28.09.2023 jedoch auf  (BayObLG, Beschluss v. 28.09.2023 – 202 ObOWi 780/23). Ein Absehen kann nach Festellung der Richter demnach nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände  ausnahmsweise von keine typische Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG vorliege und  die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.

Die kurze Strecke von 200 Metern sei nach dem Urteil auch nicht ausschlagebend. Zudem wurde die Entscheidung damit begründet, dass der Grenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/I i nicht nur geringfügig überschritten worden sei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Bei einem Absehen vom Fahrverbot reicht es seiner Erfahrung nicht aus, dass der Richter einfach vom Fahrverbot absieht. Die besonderen Umstände sollte dieser in den Gründen seines Urteils darlegen, damit die Ausnahme auch für die Staatsanwaltschaft nach vollziehbar ist und nicht dazu veranlasst, ihrerseit das Urteil mit der Rechtsbeschwerde anzugreifen.

Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen ist bei einem Fahrverbot wegen Beharrlichkeit nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV ein Absehen vom Fahrverbot einfacher zu erreichen.

Foto(s): Collection_Seidaris

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