EA189-Rückrufe – 23R7, 23Q7, 23R6, 23S1 – Chancen auf Schadensersatz heute so gut wie nie

  • 3 Minuten Lesezeit

Die EA189-Thematik läuft zum Ende des Jahres auf ihren Höhepunkt zu: Die im September 2015 durch Martin Winterkorn gebeichteten Manipulationen an der Steuerung der Abgasaufbereitungssysteme haben millionenfache Schadensersatzansprüche ausgelöst. Der damaligen VW-Chef und heute in den USA mit Haftbefehl gesuchte Top-Manager muss um sein persönliches Vermögen bangen, denn VW will ihm an die Privat-Schatulle.

Die Ansprüche der Opfer verjähren zum 31. Dezember 2018. Dazu Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Partner bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach: „Die Gesetzgebung sieht eine Verjährung drei Jahre nach dem Bekanntwerden vor. Die Verjährung tritt zum auf den Termin folgenden Jahreswechsel ein.“

Immer noch stellt sich vielen Opfern des Dieselskandals die Frage nach der Betroffenheit. Ganz einfach: Im Anschreiben des Kraftfahrtbundesamtes ist die Bezeichnung der Rückrufaktion für die TDI der Volkswagenfamilie benannt: 

  • Für VW TDI: 23R7 
  • Für Audi TDI: 23Q7
  • Für Skoda TDI: 23R6
  • Für SEAT TDI: 23S1

Im Rahmen der Rückrufaktion kommt es zu einem Austausch der Software und bei einigen Motorvarianten auch zum Einbau eines zusätzlichen Bauteiles. Dr. Gerrit Hartung: „VW versucht durch die Bezeichnung ‚Update‘ seit Beginn des Dieselskandals zu vermitteln, dass nur ein bestehendes System optimiert wird. Dem ist aber nicht so: Es wird nach einem Reset eine komplett neue Software aufgespielt!“ Dieses Detail ist wichtig, denn nach Meinung vieler Experten ist ein Update eine zu akzeptierende „Kleinigkeit“, eine neue Software kommt dem Einbau eines neuen Bauteiles gleich, was Auswirkungen auf den Ablauf der Gewährleistung nach sich zieht. Außerdem: Performance und Verbräuche des Autos ändern sich, es droht Wertverlust und Zwangsstillegung. Ganz wichtig: Auch nach einem Update dürfen EA189-motorisierte PKW nicht in die Verbotszonen hinein. Fazit: Es wurde betrogen, nicht geschummelt...

Dr. Hartung: „Wir vertreten den Standpunkt, dass der Softwarewechsel die Gewährleistung wieder auf Anfang setzt und man anschließend Anspruch auf 2 weitere Jahre Gewährleistung hat. Im Falle von Zwangsstilllegungen sind wir der festen Überzeugung, dass ein Verzicht auf ein ‚Update‘ keinen sicherheitsrelevanten Mangel darstellt, der eine Zwangsmaßnahme rechtfertigen würde.“

Gemeinsam mit weiteren Aspekten einer bewährten Verfahrensstrategie sorgt die aktuelle Informationslage dafür, das Verfahren gegen VW in Bezug auf die oben genannten Rückrufaktionen kaum verloren werden können. Für Dr. Hartung daher völlig unverständlich: „Die Zahl der Klagenden ist in Relation zur Zahl von 2,6 Millionen Betroffenen immer noch verschwindend gering.“ Aktuell ist die Diskussion rund um die Person Winterkorn angetan, die Aussichten in Betrugshaftungsklagen gegen den Volkswagenkonzern erheblich zu verbessern. Hartung: „Wir haben nicht nur einen zugegebenen Betrug, sondern unter Umständen bald auch einen dafür verantwortlichen Top-Manager!“

Ob die neue Sammelklage daran was ändert, wird von Juristen derzeit bezweifelt: Zum einen wird es knapp bis zum 31. Dezember, zum anderen ist durch geschickte individuelle Prozessführung für den einzelnen Kläger sicherlich ein besseres Ergebnis möglich, als durch eine Massenklage, die unter Umständen in einem faulen Vergleich enden würde. Dr. Hartung: „Die Massenklage würde den Schaden von deutlich mehr Betroffenen kompensieren, aber im Ergebnis niemals den Ergebnissen entsprechen, die wir und meine Kollegen deutschlandweit derzeit erreichen: Eine vollständige Erstattung des Kaufpreises.“

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung ist Fachanwalt für Strafrecht, Herausgeber des Portals www.pkw-rueckgabe.de und Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal. Er steht für eine kostenlose Erstberatung gern zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema