Ehegattentestament wirksam trotz fehlenden Datums und Orts der zweiten Unterschrift

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OLG Düsseldorf (Beschluss v. 3.1.2017, I-3 Wx 55/16) entscheidet im Sinne der Erblasser.

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament zu fertigen (der Gesetzgeber bezeichnet dies als: „errichten“) und damit ihre Erbfolge zu gestalten (§ 2265 BGB).

Wird solch ein Testament durch die Ehegatten selbst (privat, ohne Beteiligung eines Notars) errichtet, so sind die Vorschriften der §§ 2265 ff. BGB zu beachten.

Demnach genügt es, wenn einer der Ehegatten (hier: Ehefrau) das Testament errichtet (gemeint ist handschriftlich aufschreibt) und der andere Ehegatte (hier: Ehemann) dieses eigenhändig mitunterzeichnet.

Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei Datum und Ort der Unterzeichnung angeben (§ 2267 S. 2 BGB).

Der Fall

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, der Ehemann hatte mitunterzeichnet, jedoch weder Ort noch Datum angegeben.

Nach dem Tod des Ehemanns griffen dessen Kinder das gemeinschaftliche Testament an, da sie die Echtheit der Unterschrift des Vaters bezweifelten. Da Ort und Datum neben der Unterschrift des Ehemanns und Vaters fehlten, sei das Testament ohnehin ungültig.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerden der Kinder zurück.

Hinsichtlich der fehlenden Angaben zu Ort und Datum der Unterschrift des Erblassers (Ehemann und Vater) stellte es fest, dass es sich bei der Vorschrift des § 2267 S. 2 BGB um eine Soll-Vorschrift, jedoch nicht um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für ein gemeinschaftliches Testament handle.

Für die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments sei außerdem nicht notwendig, dass beide Ehegatten am gleichen Tag unterzeichnen.

Im vorliegenden Fall seien zudem keine besonderen Auffälligkeiten zu erkennen, die ernstliche Zweifel an der Unterschrift des Erblassers entstehen ließen.

Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG auf das Wesen eines gemeinschaftlichen Testaments ab. 

Dieses bestehe darin, dass beide Ehegatten gemeinsam über ihren Nachlass verfügen. Von einem solchen gemeinsamen Verfügungswillen sei auszugehen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich wissen und wollen, dass sie zusammen mit dem jeweils anderen Ehegatten Regelungen für den Todesfall treffen und dies in dem Testament angedeutet ist.

Dies sei hier der Fall.

Handlungsempfehlung

Ein gemeinschaftliches Testament bietet umfangreiche und unbürokratische Gestaltungsmöglichkeiten. 

Leider werden in selbst errichtete Testamente häufig ungewollt Fallstricke eingebaut, die nach einem Todesfall zu ungeahnten und ungewollten Auseinandersetzungen der Erben führen können.

Es gilt in zahlreichen Fällen leider der alte Grundsatz: „gut gemeint ist nicht gut gemacht“.

Insbesondere bei komplexen Vermögens- und/oder Familienverhältnissen ist es sehr sinnvoll, sich vor Errichtung eines privaten Testaments Rat einzuholen. Ungewolltem Streit im Erbfall kann so vorgebeugt werden.


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