Ehevertrag bei gemischt nationaler Ehe 2020

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Die Ehe ist ein Bund für die Zukunft. In der heutigen Zeit werden zunehmend binationale Ehen geschlossen. Grund hierfür ist insbesondere die einfache Möglichkeit, über Social Media wie Facebook, Instagram, Viber und Skype neue Partner kennenzulernen oder mit Bekanntschaften im Ausland den Kontakt aufrecht zu erhalten.

Bei der Heirat eines Partners aus dem Ausland stellt sich für viele die sehr wichtige Frage, ob es der Partner/die Partnerin mit der Ehe und der Liebe genauso ernst meint wie er/sie selbst. Wenn die Eheleute vor der Eheschließung noch nicht die Gelegenheit hatten zusammen zu leben, und das gemeinsame Leben tatsächlich zu erproben, gibt es den einen oder anderen Zweifel. 

Nicht selten erscheinen bei mir in der Kanzlei Personen, die es bereuen, vor der Eheschließung keinen Ehevertrag geschlossen zu haben. Entweder, weil sich der Ehegatte charakterlich anders gezeigt hat, die tatsächlichen Absichten der Ehe sich als zweifelhaft erwiesen haben oder das eheliche Leben einfach nicht geklappt hat. Es wurden viele finanzielle und organisatorische Anstrengungen unternommen, um den Ehepartner und nicht selten auch dessen Kinder über die Familienzusammenführung nach Deutschland zu holen.

Um sich für den Fall, dass die Ehe doch nicht klappt und das gemeinsame Verständnis einer Ehe auseinanderdriftet, oder auch für den Fall, dass es der Andere nicht ernst meinen sollte, empfiehlt sich zur finanziellen Absicherung unter Umständen ein Ehevertrag. Dies ist für jeden Einzelfall genau zu prüfen.

Hierzu zählen Regelungen zum Beispiel über den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich sowie den Versorgungsausgleich.

Das Ehegüterrecht, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt sind grundsätzlich unbeschränkt der Disposition der Ehegatten zugänglich. Der Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Allerdings ist jeder Ehevertrag darauf zu prüfen, ob dieser nicht bereits bei Vertragsabschluss sittenwidrig ist oder inwieweit der Vertrag auch in Zukunft einer Ausübungskontrolle des Gerichts standhalten würde. Die Absichten, die gemeinsame Lebensplanung und die persönliche und berufliche Ausgangslage sowie Alter der Eheleute sind dabei genau zu prüfen.

Der BGH entschied zum Beispiel im Jahr 2006, dass ein Globalverzicht in einem Ehevertrag unwirksam ist, wenn eine ungelernte Brasilianerin ohne Deutschkenntnisse während der Ehe nie gearbeitet und sich einvernehmlich nur der Kindeserziehung gewidmet hat. Ebenso entschied der BGH im Jahr 2007, dass der Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich sittenwidrig ist, wenn eine russische Klavierlehrerin, die bereits gesundheitlich angeschlagen war, sich auf sämtliche Ansprüche verzichtet.

Nicht zu beanstanden ist regelmäßig der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich, wenn der ausländische Ehegatte gesund und ausgebildet ist, und plant in Deutschland berufstätig zu sein und selbst für seine Altersvorsorge zu sorgen und dies so auch tatsächlich handhabt (Doppelverdienerehe).

Die Vereinbarung der Gütertrennung ist zumeist problemlos möglich. Das Vermögen kann so von einer Teilung des Vermögenszuwachses gesichert werden. Zu beachten ist, dass auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt (Unterhalt während der Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung) nicht verzichtet werden darf.

Sehr wichtig ist die Vereinbarung der Rechtswahl, um festzulegen, welches Recht für die Ehe gelten soll. Nicht selten sind verschiedene Gesetze unterschiedlicher Länder anzuwenden, was zu großen Schwierigkeiten führt. Dem kann mit der Wahl des deutschen Rechts abgeholfen werden, je nachdem, welches Recht günstiger ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.


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