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Eigenbedarfskündigung ist auch für berufliche Zwecke des Vermieters möglich

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Meist waren bisher waren Räumungsklagen von Vermietern, die eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatten mit dem Ziel, die Räume für berufliche Zwecke verwenden zu können, abgewiesen worden.

Die Gerichte gingen hier zu Lasten der Vermieter grundsätzlich davon aus, dass eine Eigenbedarfskündigung nur bei beabsichtigter Verwendung für Wohnzwecke des Vermieters selbst oder seiner Angehörigen möglich ist.

Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einer neueren Entscheidung zugunsten der Vermieter Klarheit geschaffen:

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Absicht eines Vermieters, seine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, einen Eigenbedarf im Sinne eines berechtigten Interesses gemäß § 573 Abs. 1 BGB darstellen kann.

Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht als Berufungsgericht hatten die Räumungsklage des Vermieters zurückgewiesen mit der Begründung, Eigenbedarf könne nur zu Wohnzwecken für sich selbst oder für Familienangehörige geltend gemacht werden, nicht aber aus beruflicher Veranlassung.

Entgegen den Vorinstanzen hat der BGH nun klargestellt, dass die Absicht einer beruflichen Nutzung der Räume sehr wohl einen Eigenbedarf im Sinne eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses bedeuten kann.

Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit sei das berufliche Interesse des Vermieters nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf zu Wohnzwecken. Dies gilt nach Auffassung des BGH in besonderer Weise wenn, wie im konkreten Fall, die vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung sowie die vermietete, künftig beruflich zu nutzende Wohnung sich in demselben Haus befinden.

(Quelle: BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 330/11)


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