Eigenbedarfskündigung zugunsten von Nichten und Neffen
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Gemäß § 573 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Wer im Einzelnen alles unter den Begriff des Familienangehörigen fällt, ist der Regelung nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit dem beabsichtigten Eigenbedarf zugunsten ihrer Nichte begründet.
Nachdem der Senat bereits zuvor entschieden hatte, dass Geschwister des Vermieters aufgrund ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses sog. privilegierte Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind, bei welchen es über die Tatsache der bloßen Verwandtschaft hinaus nicht etwa des einschränkenden Tatbestandsmerkmals einer engen sozialen Bindung zum Vermieter bedarf, hat er nunmehr mit Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 – auch Nichten und Neffen hierin einbezogen.
Bei der Bestimmung des Kreises der durch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen sei zunächst aufgrund des mit dem Gesetz bezweckten Kündigungsschutzes des Mieters bei entfernten Verwandten als zusätzliches Kriterium eine konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angehörigen im Einzelfall erforderlich. Je weitläufiger hierbei der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft sei, um so enger müsse die hierüber hinausgehende persönliche oder soziale Bindung im konkreten Einzelfall sein, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.
Nichten und Neffen des Vermieters seien hierbei zwar nicht zu den engsten Angehörigen wie Eltern, Kindern oder Geschwistern zu rechnen, allerdings immer noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass sie nicht etwa zu den entfernten, nur weitläufig Verwandten gehörten. Die bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verbundenheit und gegenseitige Solidarität aufgrund enger Verwandtschaft sei nicht nur bei Geschwistern vorauszusetzen. Anhand der Wertung der Rechtsordnung, wie sie in anderen Regelungen etwa über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO) zum Ausdruck gekommen sei, ergebe sich, dass diese gleichfalls generell in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen seien. Nachdem der Gesetzgeber den Begriff selbst in der betreffenden Regelung und auch in den Gesetzesmaterialien nicht näher definiert habe, sei zur Auslegung des § 573 Abs. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung in den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen heranzuziehen, welches Nichten und Neffen unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen zustehe.
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