Eigentümer im Kampf gegen Video-Überwachung erfolgreich!

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Der Sachverhalt

Einstimmig hatten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 05.11.2012 beschlossen, dass keine Videokameras und Videokamera-Attrappen in und um das Gebäude am Gemeinschaftseigentum aufgestellt werden dürfen.

Der Plan der Eigentümerin

Diesen Beschluss wollte eine Eigentümerin nicht hinnehmen. Die von ihr verpachtete Gaststätte werde durch vandalische Verhaltensweisen geschädigt. Die Störer müssten durch Videoaufzeichnungen namhaft gemacht und abgeschreckt werden können. Die Videokameras könnten nur an der Außenfassade des Gebäudes angebracht werden, also am Gemeinschaftseigentum. Darauf habe die Gastronomin indes Anspruch. Deshalb ließ sie den Beschluss gerichtlich anfechten mit dem Antrag, den Beschluss für unwirksam erklären zu lassen.

Der Erfolg für die Gemeinschaft 

Vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen (Urteil vom 25.04.2013 - 3 C 505/12) hatte sie keinen Erfolg. Durch die Installation von Videoüberwachungsanlagen würde, so das Gericht, in das verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Eigentümer in ungerechtfertigter Weise eingegriffen.

Eine Abwägung zwischen den Interessen der Gastronomin, die einen Schaden von rund 3.500 Euro beklagte, und den Interessen der übrigen Eigentümer am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts, ergäbe jedenfalls nicht, dass die Interessen der klagenden Eigentümerin überwögen.

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat es deshalb dahingestellt sein lassen, ob - im Falle wesentlich höherer Schäden - die Eigentümerin nicht verpflichtet sein würde, sich mit anderen Mitteln gegen Schäden zu schützen als mit dem Mittel persönlichkeitsrechtsverletzender Überwaschungsmaßnahmen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!



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