Ein defekter Tachometer kann vor Fahrverbot schützen

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Mit seinem Urteil vom 07.03.2016 entschied das AG Lüdinghausen, dass ein defekter Tachometer den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoß herabsetzen kann, was den Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG entfällt lässt. Ein Fahrverbot darf dann nicht verhängt werden.

Der Beklagt fuhr innerorts mit 83 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h. Er gab an, bisher nicht bemerkt zu haben, dass sein Tacho die Geschwindigkeit nicht richtig anzeigte.

Erst durch den Bußgeldbescheid ist er auf eine eventuelle Fehlanzeige seines Tachos aufmerksam geworden, sodass er ihn vom ADAC untersuchen hat lassen. Die Untersuchung ergab, dass der Tacho bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h nur 58 km/h anzeigte.

Dadurch konnte er dem Gericht den erforderlichen Beweis liefern, der einen Defekt beim Tachometer belegte. Allerdings führte das Gericht auf, dass der Betroffene zur Tatzeit zumindest auch hätte erkennen können und müssen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Denn das Tachometer muss zumindest 58 km/h angezeigt haben.

Daher war der Beklagte gem. §§ 3 Abs. 3,49 StVO, 24 StVG wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen. Denn ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung entfällt laut Gericht dann nicht, wenn trotz eines defekten Tachometers zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit angezeigt wird. Daher bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich. Der Regelfahrverbotstatbestand der Nr. 11.3.6 Bußgeldkatalog wurde jedoch nicht erfüllt, sodass ein Fahrverbot nicht angeordnet werden konnte.

Urteil des AG Lüdinghausen vom 07.03.2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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