Ein entsprechend ausgebildeter Hund kann „beruflich“ tätig sein

  • 1 Minuten Lesezeit

Manche mögen darüber schmunzeln, tierfreundliche Steuerzahler werden die nachfolgend vorgestellte Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (1 K 2144/17 E – nicht rechtskräftig) vom 14.9.2018 jedoch begrüßen.

Der Fall

Die steuerpflichtige Klägerin ist an einer weiterführenden Schule in Inklusionsklassen tätig und hat im Streitjahr 2015 für die Versorgung ihres Hundes rund 1.100 EUR steuermindernde Werbungskosten zu ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Mit ihrem Hund hat sie bereits 2009 die Begleithundeprüfung abgelegt und nahm diesen täglich als „Schulhund“ mit in die von ihr unterrichteten Klassen.

Dies war von der Schule der Klägerin ausdrücklich genehmigt und diese warb auf ihrer Homepage für das Projekt Schulhund.

Das Projekt begann zunächst mit der reinen Anwesenheit des Hundes im Klassenzimmer, nachfolgend wurde er aktiv in Unterrichts- und Pausengestaltung einbezogen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der unstreitig entstandenen Kosten für den Hund ab da diese nicht ausschließlich beruflich bedingt und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage der Lehrerin zu 50 % statt. Werbungskosten seien alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst seien, wenn also ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Die Aufwendungen für den Hund der Klägerin seien demnach als gemischt genutzte Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Empfehlung

Alle Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für ihre Tiere in Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte erzielen, sollten sich gegebenenfalls steuerlichen Rechtsrat einholen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M. ist von 26.04.2024 bis 09.05.2024 nicht verfügbar.

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M.

Beiträge zum Thema