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Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

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Leitsatz des Gerichts - OLG Celle 1. Senat für Bußgeldsachen, 311 SsRs 29/09

  • Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit (auch) eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist.
  • Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich.

Der Senat folgt nämlich insoweit der Auffassung, dass bei sogenannten Kombinationsgeräten, die unter anderem auch als Mobiltelefone betrieben werden können, jede Art von Bedienung des Gerätes, auch wenn sie nicht der Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz dient, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.

Eine andere Auffassung würde die Vorschrift weitgehend wirkungslos machen, weil der Nachweis, dass ein Gerät tatsächlich zur Verbindung im öffentlichen Fernsprechnetz genutzt werden soll, in der Praxis kaum zu führen wäre. Die Auswertung der EDV-Aufzeichnungen, die über die Verbindungsdaten vorgehalten werden, stünde für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten völlig außer Verhältnis zum Datenschutz.

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