Ein Unfall in der Raucherpause ist kein Arbeitsunfall.

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Das Sozialgericht Berlin sieht das Rauchen als eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Bei einer Verletzung besteht kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Die Klägerin arbeitete als Pflegehelferin in einem Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie „auf eine Zigarette" vor die Tür, denn im Haus bestand ein Rauchverbot. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie mit dem Hausmeister zusammen, der dabei einen Eimer Wasser verschüttete. Die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen klagte die verunglückte Raucherin.

Das Sozialgericht Berlin sieht keinen Arbeitsunfall. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung, ob man zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht nicht. Der Weg zum Rauchen ist nicht vergleichbar mit dem Weg zur Kantine. Essen und Trinken sind notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten, Rauchen hingegen nicht. Das Konsumieren von Genussmitteln (also das Rauchen) ist eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich.


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