Ein Vollrausch schützt vor Strafe nicht – § 323a StGb und § 122 OWiG

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Juristische Laie denken oft, beflügelt von entsprechenden Zeitungsmeldungen oder Kriminalfilmen, ein vollalkoholisierter Täter ginge straffrei aus.

Meist wird davon ausgegangen, dass wer im Alkohol die Kontrolle verliere, ja nicht wisse, was er tue.

Doch in der Norm des § 323a StGB taucht auch der Begriff Vollrausch auf und er regelt, wie solche Fälle zu ahnden sind.

Ein sogenannter Vollrausch liegt bei ca. 3,0 Promille vor, das hängt aber auch im Einzelfall vom konkreten Täterverhalten ab. Menschen, die Alkohol gewöhnt sind, spüren dessen Folgen anders als bloße Gelegenheitstrinker.

Dieser Begriff spielt auch bei § 122 OWiG eine Rolle. Demnach ist der Vollrausch eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Betroffene in diesem Rauschzustand eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Der Wortlaut in § 323a StGB und § 122 OWiG sind fast identisch, nur dass sich das StGB auf Straftaten bezieht und § 122 OWiG auf Ordnungswidrigkeiten.

Bestraft wird, wer einen Vollrausch allein deswegen herbeiführt, um dadurch einer Strafe für eine im Rausch begangene Tat zu entgehen. Die Höhe der möglichen Strafe reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft.

Dieses hängt auch davon ab, ob der Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

Jedoch darf die ausgesprochene Strafe nicht höher als die Strafe sein, die für die eigentlich begangene möglich gewesen wäre.

Die Verteidigung muss bei in solchen Konstellationen darauf achten, ob tatsächlich der Nachweis erbracht wurde, das Trinken diente allein dazu, im Rausch Straftaten zu begehen. Der entsprechende angebliche Nachweis sollte immer angezweifelt werden.

Herr Rechtsanwalt Junge steht Ihnen sehr gern mit seiner langjährigen Erfahrung und juristischem Fachwissen in solchen Fällen zur Seite.


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