Einbruchdiebstahl: Wenn die Hausratversicherung nicht zahlt – Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten

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Bei Einbruchdiebstahl verweigern Hausratversicherungen oft die Schadensregulierung wegen fehlender eindeutiger Einbruchsspuren. Versicherungsnehmer sollten direkt den Schaden melden, eine polizeiliche Anzeige erstatten und eine Stehlgutliste einreichen, wobei bei der polizeilichen Meldung Vorsicht geboten ist hinsichtlich der Finalität der Angaben. Bei Ablehnungen empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um Ansprüche dennoch durchsetzen zu können. Eine schnelle und korrekte Schadensmeldung spielt eine entscheidende Rolle für die Anerkennung durch die Versicherung, und bei Widerspruch sollte man die eigenen Rechte professionell prüfen lassen.

Ein Einbruchdiebstahl ist nicht nur ein Schock für die Betroffenen, sondern oft auch ein Streitfall mit der Hausratversicherung. Häufig verweigern Versicherer die Schadensregulierung mit der Begründung, dass keine eindeutigen Einbruchsspuren an Türen oder Fenstern nachweisbar sind. Doch was können Versicherungsnehmer in einem solchen Fall tun?

Warum lehnt die Hausratversicherung die Zahlung ab?

Viele Hausratversicherungen machen ihre Leistungspflicht vom Nachweis äußerer Einbruchsspuren abhängig. Doch moderne Einbrecher nutzen oft Spezialwerkzeuge, die Türen und Fenster nahezu spurlos öffnen. Dadurch steigt die Zahl der abgelehnten Schadensfälle mit der Begründung, ein Einbruch sei nicht zweifelsfrei nachweisbar. Sind jedoch Schränke und Schubladen durchwühlt und liegt ein typisches Einbruchbild vor, sollten Versicherte auf ihre Ansprüche bestehen.

Wichtige Schritte nach einem Einbruchdiebstahl

Damit die Hausratversicherung den Schaden anerkennt, sollten Versicherte folgende Maßnahmen umgehend ergreifen:

  1. Schaden sofort melden: Informieren Sie Ihre Versicherung unverzüglich nach Entdeckung des Einbruchs.
  2. Polizeiliche Anzeige erstatten: Eine offizielle Meldung bei der Polizei ist essenziell für den Versicherungsanspruch.
  3. Stehlgutliste einreichen: Listen Sie alle gestohlenen Gegenstände genau auf und reichen Sie diese innerhalb von 5–10 Tagen ein. In Einzelfällen kann auch eine spätere Einreichung akzeptiert werden.
  4. Vorsicht bei Erstangaben: Machen Sie bei der polizeilichen Meldung nur vorläufige Angaben zu fehlenden Gegenständen oder weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Liste noch nicht final ist. Fehlt dieser Hinweis in der Ermittlungsakte, kann die Versicherung eine nachträgliche Ergänzung verweigern.

Ablehnung durch die Versicherung – was tun?

Sollte die Hausratversicherung die Regulierung verweigern, lohnt es sich, den Fall rechtlich prüfen zu lassen. Oft gibt es Möglichkeiten, dennoch eine Erstattung durchzusetzen. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht berate und vertrete ich Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Hausratversicherung.

Fazit: Eine schnelle und korrekte Schadensmeldung ist entscheidend für die Anerkennung des Versicherungsfalls. Bei einer Ablehnung sollten Betroffene nicht vorschnell aufgeben, sondern ihre Rechte prüfen lassen.


Foto(s): Dr. Tamara Knöpfel

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