MiCAR-Lizenz für Crypto.com? Ein Rückschritt in Sachen Verbraucherschutz
- 3 Minuten Lesezeit

Die Kryptohandelsplattform Crypto.com positioniert sich als führender Anbieter in Europa, besitzt jedoch keine Genehmigung der BaFin zur aktiven Marktteilnahme in Deutschland. Eine solche Genehmig war bis zum 31.12.2024 notwendig um in Deutschland das Kryptoverwahrgeschäft anbieten zu dürfen.
Seit dem 01.01.2025 gilt die europäische Richtlinie MiCAR (Verordnung EU 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte ). Danach ist es nunmehr ausreichend, wenn ein in der EU ansässiges Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, eine Zulassung in seinem Herkunftsland erhält. Um das Kryptoverwahrgeschäft dann auch in Deutschland betreiben zu dürfen, muss lediglich eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates erfolgen in welchen Mitgliedsstaaten der EU die Kryptodienstleistung angeboten werden soll. Eine eigene Zulassung der Bafin erfolgt damit seit dem 31.12.2024 für in der EU nach der MiCAR zugelassene Unternehmen nicht mehr.
Nach eigenen Mitteilungen soll crypto.com Anfang Januar 2025 eine Zulassung nach MiCAR der maltesischen Finanzaufsicht erhalten haben. Zuvor berichtete „Cointelegraph“ im November 2024, dass die polnische Finanzaufsichtsbehörde (KNF) eine öffentliche Warnung vor der Foris DAX MT (crypto.com) herausgegeben habe, da diese unerlaubte Finanzaktivitäten in Polen durchgeführt habe. Deshalb ist es umso beklagenswerter, wenn crypto.com trotz der Tatsache, dass sie in verschiedenen Ländern der EU, jedenfalls aber in Deutschland unerlaubte Finanzdienstleistungen und angeboten haben, nunmehr eine Erlaubnis nach MiCAR erhalten haben. Dies ist jedenfalls kein Fortschrittlicher Verbraucherschutz.
Crypto.com und die Foris MT Malta Limited geraten immer wieder in Zusammenhang mit Fällen von Kryptowährungsbetrug. Die Betrugsmuster beginnen typischerweise mit gefälschten Werbeanzeigen, oft durch KI generierte Videos, in denen vermeintliche Prominente schnelle Gewinne durch Kryptowährungen versprechen. Mandanten werden über diese Werbung zum Kontakt motiviert und erhalten dann Anrufe vermeintlicher Anlageberater aus London oder Österreich, die zur Einzahlung eines ersten Betrags von 250 € auffordern. Nach Zahlung erhalten die Geschädigten Zugriff auf eine gefälschte Handelsplattform, auf der fiktive Gewinne angezeigt werden, um sie zu weiteren Investitionen zu bewegen.
In den bekannten Fällen wurde anschließend ein Konto bei Crypto.com eingerichtet, über das die Betrüger mittels Tools wie AnyDesk Zugang erhielten. Die Gelder flossen dann in der Regel über den Finanzdienstleister Openpayd Financial Services Malta Ltd. an Crypto.com und wurden auf sogenannte „Handelskonten“ transferiert, die sich später als betrügerische Plattformen herausstellten. Die Foris MT Limited bzw. crypto.com behauptet in allen Fällen keinen Einfluss auf den Betrug gehabt zu haben. Jedenfalls haben die Betrüger aber immer – ohne Zutun der Anleger – ein Handelskonto bei crypto.com auf den Namen der Anleger eröffnen können und Zugriff auf dieses Handelskonto gehabt. Damit kann von einer wirksamen Betrugsprävention durch crypto.com nicht die Rede sein, wenn man den Behauptungen von crypto.com Glauben will, dass sie selbst von den betrügerischen Vorgänge auf ihrer Plattform keine Kenntnis hatten.
Nach den Bestimmungen der MiCAR jedenfalls müssen Unternehmen, die Kryptoverwahrdienstleistungen anbieten, ihre Kunden vor betrügerischen Aktivitäten auf ihren Plattformen schützen. Von einem solchen Schutz kann jedenfalls in der Vergangenheit keine Rede sein. Es zu hoffen, dass zukünftig die Kryptowährungsbetrugsfälle unter Einbindung von crypto.com unter den geltenden Bestimmungen der MiCAR zurückgehen. Im Hinblick auf die offensichtlich laxe Prüfung der maltesischen Finanzaufsicht, die Unternehmen trotz Zulassungsverstöße nach bisherigem Recht, die begehrte MiCAR-Lizenz erteilen, darf dies allerdings bezweifelt werden.
Ich habe jedenfalls gegen die Gesellschaftergeschäftsführer von crypto.com vor dem LG Düsseldorf im Jahr 2024 eine Klage auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen die alte Zulassungsregel des § 32 KWG eingereicht, die aktuelle MiCAR-Lizenz spiel hier keine Rolle.
Artikel teilen: