Eine Anpassung der Betriebsrente ist nach 3 Jahren nicht mehr möglich

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Die Betriebsrente muss nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre in der Höhe geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Der Betriebsrentner muss sich darum selbst kümmern, dass diese Überprüfung erfolgt. Hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass er keine Anpassung vornimmt, muss man sich dagegen wenden.

Es ist dann wenigstens ein schriftlicher Widerspruch über die Nichtanpassung beim Arbeitgeber einzulegen. Wichtig ist natürlich, dass man den Eingang des Widerspruchs auch nachweisen kann. Hat man nicht innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Überprüfungsstichtag einen solchen Widerspruch beim Arbeitgeber zugestellt, entfällt der Anpassungsanspruch mit dem nächsten Überprüfungsstichtag.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.10.2014 entschieden, dass eine Klage allein für die Fristwahrung nicht ausreichend ist. Wenn die Klage kurz vor dem neuen Überprüfungsstichtag eingereicht wird und erst nach dem Überprüfungsstichtag dem Arbeitgeber zugestellt wird, ist die Frist abgelaufen. Die Frist kann nur dann gewahrt werden, wenn entweder vorher ein schriftlicher Widerspruch nachgewiesen werden kann oder die Klage vor dem nächsten Überprüfungsstichtag zugestellt wird.

Sönke Höft

Korrespondierende Entscheidung: BAG, 21.10.2014, Aktenzeichen 3 AZR 690/13


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