Eine Kündigung des Arbeitgebers erhalten - was nun ?

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Mir wurde gekündigt. Und jetzt?

Was können Arbeitnehmer dagegen unternehmen?

Grundsätzlich gilt:

Nicht jede ausgesprochene Kündigung ist rechtmäßig.

Dieser Artikel infromiert zunächst über die fristgerechte und ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

  1. Der besondere Kündigungsschutz

Rechtlich zu klären immer, ob und welchen Kündigungsschutz Sie haben. 

Dabei wird zwischen den Arbeitnehmern unterschieden, die in das Kündigungsschutzgesetz fallen und diejenigen, die nach dem allgemeinen BGB behandelt werden.

Wenn Sie bereits seit 6 Monaten in dem Betrieb arbeiten und dieser Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat, ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben. Eine Ausnahme bilden hier Beschäftigte, die bereits seit vor dem 31.12.2003 in dem Betrieb tätig waren. Für sie gilt der abgesenkte Schwellenwert von mehr als 5 Mitarbeitern.

Fallen Sie in diese letzte Gruppe von Arbeitnehmern, so ist zu beachten, dass Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.


Jede Kündigung benötigt einen sachlichen Kündigungsgrund. 

Arbeitgeber können Ihnen personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt kündigen.

  1. Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in einer Eigenschaft der Arbeitnehmer, welche diese nicht beeinflussen können. Das häufigste Beispiel ist dabei die Kündigung auf Grund einer Erkrankung.

Im Allgemeinen bedeutet das, dass Arbeitnehmer auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften oder auch der Umstände die sich in ihrem Leben verändert haben, nicht mehr dazu in der Lage sind, ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte negative Zukunftsprognose. Daraus folgt, dass beispielsweise nicht jede Erkrankung zu einer personenbedingten Kündigung führen kann. Wenn Sie trotz Ihrer Erkrankung dazu in der Lage sind, Ihren Pflichten nachzukommen, fehlt es an einer negativen Zukunftsprognose und Ihnen kann nicht gekündigt werden.

  1. Verhaltensbedingte Kündigung

Bei der Verhaltensbedingten Kündigung kommt es darauf an, dass Sie durch ihr Verhalten auffällig geworden sind. Diese Kündigung unterscheidet sich von der personenbedingten Kündigung dadurch, dass das Verhalten für die Arbeitnehmer persönlich steuerbar sein muss. Beispiele wären hier vermehrtes Zuspätkommen, Diebstahl, Beleidigung am Arbeitsplatz oder unzufrieden stellende Arbeit. Auch hier gilt, dass eine negative Zukunftsprognose vorliegen muss. Ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmenden eine Woche öfter zu spät kamen, weil sich an ihren Umständen etwas geändert hat, aber sie dies wieder in den Griff bekommt, so ist eine Kündigung unwirksam.

  1. Betriebsbedingte Kündigung

Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund der Kündigung in dem Betrieb der Arbeitgeber. Im Vordergrund stehen hierbei dringende betriebliche Erfordernisse. Beispielsweise die Umstrukturierung des Unternehmens oder wirtschaftliche Einbußen. Anders als in den oben genannten Fällen muss der Arbeitgeber hier zusätzlich zum Vorliegen des Kündigungsgrundes auch noch eine sogenannten soziale Abwägung vornehmen. Hier geht es darum, dass die Arbeitgeber vergleichen müssen, ob es an gleicher Position Arbeitnehmer gibt, die eine Kündigung weniger hart treffen würden. Kriterien hierfür sind unteranderem das Alter, die Betriebszugehörigkeit oder die finanziellen Verpflichtungen durch Familie. Hinzu kommt, dass Arbeitgebende prüfen müssen ob der oder die Arbeitnehmende in einer anderen Position eingesetzt werden können.

II.

Sollten sie nicht unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind Sie nur durch das BGB geschützt. Hier darf die Kündigung nicht sittenwidrig sein, gegen das Maßregelungsverbot verstoßen oder diskriminierend sein.

III.

Wie eine Kündigung im Einzelfall zu bewerten ist, ist für quasi unmöglich. Schon die Auslegung der Begrifflichkeiten und die Abwägung bei einer negativen Zukunftsprognose machen es nötig, bei einer Kündigung einen Anwalt oder eine Anwältin aufzusuchen. Hinzu kommt, dass es durchaus nach einer ungerechtfertigten Kündigung zu Spannungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden kommen kann. Daher ist eine weitere Möglichkeit eine Abfindung auszuhandeln.

Wir stehen ihnen bei deutschlandweiten Problemen gerne tatkräftig zur Seite und beraten Sie gerne.


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