Zum Start: Pilotprojekt 4 Tage Woche bei vollem Lohnausgleich

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Kann der Arbeitnehmer die 4 Tage Woche verlangen ?


Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers eine Vier-Tage-Woche einzufordern, existiert nicht.


Daher nehmen nur die Betriebe an diesem Pilotprojekt teil, die sich dazu entschlossen haben und ein Modell bzw. eine Einzelfallregelung dazu bereits festgelegt haben. Zurzeit läuft das Pilotprojekt in unterschiedlichen Branchen vom 01.02.2024 bis 31.07.2024.


Was ist für das Pilotprojekt 4 Tage Woche wichtig zu wissen ?


Die vereinbarte Arbeitszeit kann nicht durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder durch einfache Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf eine 4 Tage Woche reduziert werden. Oftmals finden sich in den Arbeitsverträgen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen vertragliche Festlegungen, wann die Arbeitszeit zu erbringen ist (z.B. 5 Tage Woche). Änderungen auf eine 4 Tage Woche sind daher nur einvernehmlich oder per Änderungskündigung möglich.


Abzugrenzen davon sind bereits gesetzlich bestehende Ansprüche des Arbeitnehmers für eine Arbeitszeitreduzierung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), die im Einzelfall für den Arbeitnehmer bestehen, jedoch nicht das Pilotprojekt betreffen.


Deshalb ist eine rechtliche Grundlage für einen Wechsel in eine 4-Tage-Woche eine gesonderte Vereinbarung.


Was ist inhaltlich in jedem Fall zu beachten:


Der gesetzliche Rahmen des Arbeitszeitgesetzes ist zu beachten.


Denn nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Werktag verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden. Eine Vier-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden wäre nach der aktuellen Gesetzeslage also möglich. Selbstverständlich bleiben auch tarifvertragliche Sonderregelungen bindend und sind zu beachten.


Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Pausenregelungen nach § 4 ArbZG:

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist insgesamt eine Pause von 45 Minuten einzulegen.
  • Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.


Eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber Kolleginnen und Kollegen ist unzulässig. Abweichende Regelungen sind allerdings möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.


Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt vier Wochen pro Jahr und reduziert sich damit auf 16 Tage. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag kann ein weitergehender Urlaubsanspruch vorliegen.


Die vorstehenden inhaltlichen Hinweise stellen nur eine kleine Auswahl der rechtlichen Folgen und des notwendigen Regelungsinhaltes dar. Je nach Branche und Betriebsgröße sind die tatsächlichen Folgen und Anpassungen individuell und daher im Einzelfall zu bewerten.


Stichworte: 4 Tage Woche, Pilotprojekt Deutschland 01.02.2024, Urlaub, Lohnausgleich, Arbeitszeit.

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Ulrich Gewert

Rechtsanwalt

Theaterstraße 3

30159 Hannover 

Tel: 0511-35-36-05-21

www.ksg-recht.de




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