Eine Scheibenpacht ist möglich - das OLG Karlsruhe hat entschieden

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Eine Scheibenpacht ist möglich – Auf den Inhalt kommt es an!

In der anwaltlichen Beratungspraxis kommt vermehrt die Fragestellung auf, ob die Möglichkeit besteht, dass mehrere Personen eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreiben, um durch den Anlagenbetrieb eine Eigenversorgung zu erreichen. Das maßgebliche Ziel der Anlagenbetreiber liegt hier darin, die EEG-Umlage nicht in voller Höhe entrichten zu müssen, sodass lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 40 % der Umlage fällig wird.

Die Problematik besteht zunächst darin, dass die Ökostromumlage im Falle eines Lieferverhältnisses in voller Höhe zu entrichten ist. Dies hat oftmals erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Projekte. Aus diesem Grund wird eine Eigenversorgung, bei der keine Lieferung erfolgt, angestrebt.

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2017 klargestellt, dass eine Anlage zwar von mehreren Personen gepachtet werden kann. Sie hat jedoch gleichzeitig die Möglichkeit einer Eigenversorgung und die damit verbundene Teilbefreiung von der Ökostromumlage verneint.

Das OLG Karlsruhe vertritt die gegenteilige Ansicht, wonach eine Scheibenpacht auch vor dem Hintergrund einer Teilbefreiung von der Umlage durchaus möglich ist.

Die Scheibenpacht – wie sie funktioniert

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass mehrere Personen als Anlagenbetreiber einer einzigen Anlage auftreten und hierdurch den Vorteil der Teilbefreiung von der Ökostromumlage nutzen können.

Maßgeblich ist, dass durch einen entsprechenden Pachtvertrag den jeweiligen Betreibern zu gleichen Teilen der technische Anlagenbetrieb auferlegt wird und dass notwendige Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten von den Betreibern gleichermaßen durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass Verkehrssicherungspflichten sowie das wirtschaftliche Risiko der Anlage auf die Betreiber gleichmäßig umgelegt werden. Sofern unter anderem diese Punkte als Mindestvoraussetzungen wirksam innerhalb eines Pachtvertrages vereinbart worden sind, ist eine Mitberechtigung mehrerer Personen an einer Anlage möglich. Dies ermöglicht die Umsetzung einer sogenannten Scheibenpacht, bei der mehrere Personen eine Anlage betreiben und eine Eigenversorgung herstellen.

Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bleibt zum heutigen Zeitpunkt jedoch noch aus, die Tendenz einer verbindlichen Rechtsprechung ist jedoch klar.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht



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