Einen vorläufigen Dienstplan kann der Arbeitgeber auch ohne Betriebsratszustimmung aushängen

  • 1 Minuten Lesezeit

In Unternehmen mit bestehendem Betriebsrat hat dieser ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Aufstellung von Dienstplänen. Der Arbeitgeber darf also Dienstpläne nicht eigenmächtig aufstellen, sondern muss die Zustimmung des Betriebsrates einholen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.12.2012, Aktenzeichen 6 TaBV 880/12) hat aber entschieden, dass ein Arbeitgeber vorläufige Dienstpläne aushängen darf. Die Zustimmung des Betriebsrates ist hierfür nicht erforderlich. Zur Begründung führt das LAG aus:

„Der Aushang von vorläufigen Dienstplänen mit einem Vorbehalt hinsichtlich der noch ausstehenden Zustimmung des Betriebsrats verletzt nicht dessen Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Weisung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO, sondern um eine bloße Information, damit sich die Beschäftigten auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einrichten können."

Der Arbeitgeber muss aber darauf hinweisen, dass der Dienstplan nur vorläufig und mit dem Betriebsrat noch nicht abgestimmt ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mathias Wenzler

Beiträge zum Thema