Eingruppierung von Tarifbeschäftigten (TVöD) und Höhergruppierungsantrag

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Bei Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst hängt die Eingruppierung entscheidend von den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Position ab, wie in § 12 des Tarifvertrags für die Angestellten der Kommunalverwaltung (TVöD VKA) festgelegt. Eine automatische oder später ergänzte Höhergruppierung ist nicht vorgesehen; vielmehr muss der Arbeitgeber gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen die korrekte Eingruppierung basierend auf den ausgeübten Tätigkeiten und deren Anforderungen vornehmen. Mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge muss den Anforderungen einer bestimmten Entgeltgruppe entsprechen, damit eine Eingruppierung in diese erfolgt. Höhergruppierungsanträge können gestellt werden, sollten aber aufgrund verstreichender Fristen nicht zu lange hinausgezögert werden. Ansprüche verfallen gemäß Verfallsklausel sechs Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Eine abgelehnte Eingruppierung kann vor den Arbeitsgerichten angefochten werden, wobei die Beweislast bei den Beschäftigten liegt. Sie müssen ihre Tätigkeiten und die damit verbundenen Arbeitsvorgänge detailliert dokumentieren können, was eine akkurate Vorbereitung etwaiger Klagen erforderlich macht.

Bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gibt es immer wieder Unklarheiten, was die eigene Eingruppierung angeht und wann ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden sollte.

Der Grundsatz ist: Tarifbeschäftigte werden nicht eingruppiert bzw. später höhergruppiert, vielmehr hängt die Eingruppierung maßgeblich von den Tätigkeitsmerkmalen ab. Ein Blick in den Tarifvertrag, beispielsweise für die Angestellten der Kommunalverwaltung (§ 12 TVöD VKA) zeigt folgende Grundsätze:

"(1)  1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

 (2)  1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Das bedeutet zunächst, dass die Tätigkeitsmerkmale grundsätzlich entscheidend sind. Notwendig ist also die Betrachtung der ausgeübten Tätigkeiten. Ist mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge einer den Anforderungen einer bestimmten Entgeltgruppe gewachsen, so ist die Person in der jeweiligen Entgeltgruppe eingruppiert. Dies stellt keinen mechanischen Vorgang dar, der irgendwelche Anträge erfordert, sondern vom Tarifvertrag her besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu dieser Eingruppierung.

Hier werden auch– teilweise aus Unwissenheit – Höhergruppierungsanträge gestellt. Solche Anträge sind zwar arbeitgeberfreundlich, können allerdings vor allem durch Zeitablauf nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen negativer Art haben.

Falls also eine Stelle zugewiesen wird mit bestimmten Tätigkeiten und der Arbeitgeber eine bestimmte Eingruppierung vorgenommen hat, wäre das richtige Vorgehen ein Antrag Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe. Zu beachten ist insbesondere die Verfallsklausel im Tarifvertrag. Demnach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wer also zu lange wartet, kann sich nicht darauf berufen, jahrelang falsch eingruppiert worden zu sein. Wird allerdings eine andere Eingruppierung abgelehnt, so ist Klage zulässig. Zuständige sind Arbeitsgerichte, wobei darauf zu achten ist, dass die Beschäftigten für die Eingruppierung beweisbelastet sind. Insoweit müssen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge mitsamt Zeiteinheiten dokumentiert werden. Die Einzelheiten eines solchen Prozesses müssen im Einzelfall abgestimmt werden, denn eine arbeitsgerichtliche Klage in dieser komplexen Materie sollte sorgfältig vorbereitet sein.

Foto(s): Janus Galka


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