Einige Grundfragen zum Arbeitsrecht – kurz und einfach erklärt

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald beantwortet in diesem Beitrag einige der häufigsten Fragen zum Arbeitsrecht.

1. Kündigungen – was man darüber wissen sollte

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige, einseitige Erklärung, mit der einer der Beteiligten des Arbeitsvertrags das Vertragsverhältnis beenden will. Nicht jede Kündigung ist wirksam. So bedarf die Kündigung einer besonderen „Form“: Sie muss schriftlich erfolgen.

  • Tipp: Eine mündliche Kündigung, etwa der Ausspruch des Chefs: „Pack deine Sachen und geh, du bist gefeuert!“ ist überhaupt nicht wirksam! Das heißt zum Beispiel, dass der Lohn weitergezahlt werden muss, auch wenn der Mitarbeiter gar nicht mehr bei der Arbeit war. Also keine gute Idee für den Arbeitgeber.

Das Schreiben, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, enthält oft keine Angaben zu den Gründen, weshalb die Kündigung erfolgte. Der Arbeitgeber muss auch keine Gründe im Kündigungsschreiben angeben.

  • Tipp: Es führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keine Gründe für die Kündigung angibt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei der Kündigung von Auszubildenden.

Die Kündigung muss in aller Regel unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Das heißt, dass eine Kündigung im Job nicht sofort gilt, sondern erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt. Einzige Ausnahme: die sogenannte fristlose Kündigung. Die geht aber natürlich nur in ganz seltenen Fällen, etwa, wenn der Mitarbeiter geklaut hat oder den Chef schwer beleidigt hat oder den Arbeitgeber betrogen. Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, sollte man dringend einen Anwalt einschalten, denn der Arbeitnehmer hat nur sehr kurze Zeit, um gegen die Kündigung etwas zu unternehmen.

  • Tipp: Zeigen Sie die Kündigung einem Anwalt. Er wird überprüfen, welche Fristen laufen und ob gegen die Kündigung etwas mit Erfolg unternommen werden kann. Wenn die Kündigung zugegangen ist, läuft immer eine Frist von drei Wochen, innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Ist innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben worden, wird die Kündigung nach Ablauf der drei Wochen wirksam. Man kann dann nichts mehr machen.

2. Der Lohn – was man darüber wissen sollte

Der Lohn wird zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber fest vereinbart. Der Arbeitgeber muss den Lohn bezahlen, wenn der Mitarbeiter gearbeitet hat. Arbeitet der Mitarbeiter nicht, kann er nur in Ausnahmefällen seinen Lohn weiterbezahlt bekommen, zum Beispiel, wenn er krank ist oder der Arbeitgeber den Mitarbeiter beschäftigen müsste, der Mitarbeiter leistungsbereit ist, der Arbeitgeber dies aber ablehnt.

  • Tipp: Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt hat, sollte man nicht lange warten. Es könnte nämlich sein, dass sehr kurze Fristen laufen, innerhalb der der Mitarbeiter den Lohn einfordern oder einklagen muss (sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen). Ansprüche auf den Mindestlohn nach dem „Mindestlohngesetz“ unterliegen nicht solchen Ausschlussfristen. Am besten, Sie schalten einen Anwalt ein, der dies für Sie prüfen kann.

3. Ich bin schon über 50 Jahre alt – kann der Chef mich noch kündigen?

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald aus Stuttgart erklärt es so: Ältere Arbeitnehmer sind nicht immer vor Kündigungen geschützt. Es gibt jedenfalls kein Gesetz, das die Kündigung älterer Mitarbeiter verbietet. Allerdings gibt es Tarifverträge, die die ordentliche Kündigung von Mitarbeitern mit einer gewissen Betriebszugehörigkeit und einem bestimmten Lebensalter verbieten. So kann einem Angestellten oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes nach mehr als 15 Jahren beim selben Arbeitgeber und einem Alter von 40 Jahren oder älter im Tarifgebiet West nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Das ist ein sehr starker Kündigungsschutz, denn wer sich nichts zu Schulden kommen lässt, kann nur noch bei Betriebsschließungen oder in bestimmten Fällen bei Langzeiterkrankungen gekündigt werden. In der Metallindustrie gibt es in Tarifverträgen einen Kündigungsschutz älterer Mitarbeiter. Die Regelungen sind aber sehr unterschiedlich und Tarifverträge gelten nicht in jedem Unternehmen oder Betrieb.

4. Wie kann ich mich vor Kündigungen schützen?

Antwort von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald: Vor Kündigungen kann man sich eigentlich nicht besonders schützen. Es gibt aber auch außerhalb von Tarifverträgen Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber nur sehr schwer kündigen kann. Insbesondere können bestimmte Eigenschaften bei Arbeitnehmern die Arbeitgeberkündigung erheblich erschweren. Das gilt z. B. für Betriebsräte, Datenschutz- und Gleichstellungsbeauftragte, Parlamentarier und andere Personengruppen. Bei Schwerbehinderten, Schwangeren oder Mitarbeitern in Elternzeit bedarf die Kündigung einer Entscheidung durch eine Behörde.

  • Tipp: Klären Sie mit einem Anwalt Ihres Vertrauens, ob besondere Schutzmechanismen gegen eine Kündigung für Sie gelten. Der Anwalt wird Sie fragen, ob bei Ihnen solche besonderen Merkmale vorliegen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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