Einkommensteuer aus dem Todesjahr als Nachlassschuld – Finanzgerichte sind sich nicht einig

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Der Erblasser verstarb am 31.Dezember in den frühen Morgenstunden. Die Erben erstellten pflichtgemäß eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr und begehrten den Abzug der festgesetzten Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit. Dies verweigerte die Finanzverwaltung, so dass es zum Rechtsstreit kam.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weißt hier auf die unterschiedlichen Ansichten der Finanzgerichte in Düsseldorf und Hannover hin: 

  • Das niedersächsische Finanzgericht beruft sich zur Begründung der Ablehnung auf die unterschiedlichen Fälligkeiten der jeweiligen Steuerarten. Da die Einkommensteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entstehe, also erst nach dem Tod des Erblassers, entsteht diese nach der Erbschaftsteuer, die am Tag des Todes entsteht. Eine formaljuristische Argumentation, die sich lediglich auf die Steuergesetze stützt.
  • Dagegen reduziert das Finanzgericht Düsseldorf die Bedeutung der einkommensteuerlichen Vorschrift auf die Frage der Veranlagung. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht entsteht die Steuer bereits dann, wenn der Erblasser den entsprechenden Tatbestand verwirklicht. Die rechtliche Entstehung erfolgt bis zum Todestag, so dass die Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
  • In beiden Fällen ist Revision zugelassen, das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet II R 15/11.
  • In offenen Fällen ist Rechtsbehelf einzulegen und Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Verfahren bei Bundesfinanzhof einzulegen. Die Literatur ist uneins; obwohl eine Mehrheit für die Ansicht zugunsten der Abzugsfähigkeit gegeben ist geibt es auch Stimmen, die der streng formalen Auffassung folgen. Die lediglich formale Sichtweise überzeugt nicht, da nicht hinreichend die Verursachung der Steuern durch den Erblasser gewürdigt wird.
  • Einkommensteuern aus den Jahren vor dem Ableben des Erblassers sind unproblematisch als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
  • Rechtsanwalt und SteuerberaterAndreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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