Einkommensteuerschulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuerschuld

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Im Juni 2012 wurde an dieser Stelle auf die unterschiedlichen Ansichten der Finanzgerichte zur Abzugsfähigkeit der Einkommensteuer, die auf das Todesjahr des Erblassers entfiel, berichtet. Während das niedersächsische Finanzgericht die Abzugsfähigkeit verneinte sprach sich das Düsseldorfer Finanzgericht dafür aus.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de weist nun darauf hin, dass der Bundesfinanzhof den Streit zwischenzeitlich entschieden hat, Urteil vom 4. Juli 2012, Aktenzeichen des BFH II 15/11.

  • Der Bundesfinanzhof hat sich der Sichtweise der Düsseldorfer Richter angeschlossen. Die auf den Erben entsprechend seiner Quote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührenden Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftssteuer abzugsfähig.
  • Hierbei handelt es sich um eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des obersten Finanzgerichtes.
  • Der streng formalistischen Betrachtungsweise des Finanzgerichtes Niedersachsen ist damit eine Absage erteilt. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass nicht nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Abfalls bereits rechtlich entstanden waren, abzugsfähig sind. Vielmehr sind auch Verbindlichkeiten abzugsfähig, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung des Steuertatbestandes begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.
  • Die frühere Rechtsprechung, die das Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung aufgestellt hatte und dieses nur bei einer zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtung als gegeben ansah, wird vom Gericht ausdrücklich aufgegeben.
  • Etwas anderes gilt für Steuererstattungsansprüche. Diese sind erst zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind. Die unterschiedliche Betrachtungsweise ist in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes angelegt.
  • Vorliegend war noch die Besonderheit zu beachten, dass beide Ehegatten im selben Jahr verstarben. Hier ist dann die abschließende Einkommensteuerzahlung auf die beiden aufzuteilen und bei dem jeweiligen Erbfall als Abzugsposition zu berücksichtigen.

Andreas Keßler, Kasseler Str. 30., 61118 Bad Vilbel, Tel.: 06101-800660

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