Einmal Dienstwagen, immer Dienstwagen?

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Einmal Dienstwagen, immer Dienstwagen?


Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 Ca 1190/23


Nichts ist wichtiger, als ein guter Vertrag. Doch was macht einen „guten“ Vertrag aus?


Der Sachverhalt

Die Beklagte hat dem Kläger für seine Tätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Als der Kläger den Dienstwagen beruflich nicht mehr benötigte – die Beklagte hatte ihr Konzept geändert und der Kläger hatte einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen angetreten– widerrief die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens und fordert den Kläger zur Herausgabe des Fahrzeuges auf. Hiergegen erhob der Kläger eine Klage vor dem Arbeitsgericht Duisburg und beantragte festzustellen, dass die Weisung der Beklagten, den Dienstwagen herauszugeben, unwirksam ist.


Das Urteil

Das Arbeitsgericht Duisburg gab dem Kläger recht. Die Beklagte muss dem Kläger weiterhin einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, obwohl er beruflich keinen Dienstwagen mehr benötigt.


Hinweise für die Praxis

Ein „guter“ Vertrag enthält aus unserer Sicht neben den Pflichtangaben wirksame Regelungen zu all den Fallkonstellationen, in denen die gesetzliche Regelung schlicht nicht ausreicht. Wie ärgerlich und vor allem teuer ein „schlechter“ Vertrag sein kann, musste die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren am eigenen Leib erfahren. Das Arbeitsgericht war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vertragsklausel zum Widerruf der Dienstwagenüberlassung unwirksam ist.


In unserer ausführlichen Urteilsbesprechung erfahren Sie, worauf es bei der Vereinbarung von Widerrufsmöglichkeiten ankommt.

Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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