Einmessfehler begründet nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch

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Das OLG München (Beschluss vom 29.11.2017 – 20 U 2628/17; BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 8/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem einem Planer eines Neubaus ein Fehler bei der Einmessung auf dem Grundstück unterlaufen war. Das Gebäude verschob sich um 2 Meter, der Garten wurde um etwa 40 m² kleiner als ursprünglich geplant. Der Bauherr forderte Schadensersatz. 

Dem erteilte das Gericht eine Absage. Auch in der Berufung hatte der Bauherr keinen Erfolg.

Bauleistungsmängel können sich neben Abweichungen des geschuldeten Werks von den anerkannten Regeln der Technik auch ergeben, wenn die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wird. Liegt ein solcher Mangel vor, stellt sich zudem die Frage, ob sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks ein ersatzfähiger Schaden ergibt. Im Falle eines Einmessfehlers kann das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet werden. Ein erstattungsfähiger Vermögensschaden kann sich daraus ergeben, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes geringer ist als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung. In dem vom OLG München zu entscheidenden Rechtsstreit wurde das verneint.

Hätte der Bauherr von Anfang an den Bau gestoppt und für die plangemäße Errichtung gesorgt, hätte er einen dem Grunde nach erstattungsfähigen Vermögensschaden erlitten. Ob der Aufwand im Verhältnis stand, hätte man sich dann möglicherweise hinterfragen müssen. Evtl. erhält der Bauherr gemäß § 251 BGB nur einen Minderwert. Wenn der Bauherr hingegen den Mangel nicht beseitigen lässt, kann er auf Grundlage einer fiktiven Berechnung des Schadensersatzes auf Basis der Mängelbeseitigungskosten angesichts der neueren Rechtsprechung keinen Erfolg (mehr) haben (BGH, IBR 2018, 196). Er muss dann einen Minderwert darlegen und beweisen, der vorliegend nicht eingetreten war. 


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