Einstellung des Strafverfahrens beim Vorwurf einer einer gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB

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Sachverhalt zum Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB

In einem Bürogebäude, welches unser Mandant zusammen mit einer anderen Person übernommen hatte und diesbezüglich finanzielle Unstimmigkeiten bestanden, kam es infolge eines aufkeimenden Streites zu einer tätlichen Auseinandersetzung, welche vonseiten des Verkäufers ausging. In der Folge setzte sich der Zweitkäufer des Bürogebäudes zur Wehr. Unser Mandant trat zwischen beide Personen, um den Streit zu schlichten. Dieses Geschehen konnte durch zwei anwesende Zeugen beobachtet und durch die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten bestätigt werden. In einem späteren Nachtrag zur Strafanzeige gab der Verkäufer im Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Zeugen an, dass unser Mandant den Geschädigten zu Boden gestoßen und festgehalten haben soll, während der Zweitkäufer diesem mit den Füßen ins Gesicht trat. 

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Im Rahmen des durch die Amtsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahrens konnten mangels Bekanntseins des neuen Wohnortes der beiden weggezogenen Zeugen keine weiteren ergänzenden Zeugenangaben ermittelt werden. Nachdem unser Mandant Rechtsbeistand ersuchte, wurde durch Rechtsanwalt Grunst Einsicht in die Ermittlungsakte gegenüber der Amtsanwaltschaft beantragt. Nach Einreichen des an die Amtsanwaltschaft gerichteten Schriftsatzes konnte das Verfahren schließlich gem. § 170 II StPO eingestellt werden, da eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB rechtlich nicht vorlag.

Rechtliche Argumentation

Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4 StGB setzt eine Gesundheitsschädigung oder eine körperliche Misshandlung einer anderen Person mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich voraus. Aus dem Sachverhalt ergab sich, dass unser Mandant die Verletzungen durch keine Handlung aktiv verursacht hat. Eine einfache Körperverletzung gem. § 223 I StGB schied mangels kausalem Handlungsbeitrag aus. Auch lag keine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 4 StGB vor, denn der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen werden sein muss. Dabei muss bereits der Grundtatbestand erfüllt worden sein, um eine Qualifikation gem. § 224 I Nr. 4 StGB verwirklichen zu können. Denn die Mitwirkung eines Gehilfen ohne unmittelbare Tatausführung macht die Körperverletzung des Haupttäters zur gemeinschaftlichen, nicht aber die Beihilfe zur Täterschaft nach § 224 StGB. Der Gehilfe hätte sich in diesem Fall nur wegen Beihilfe zu §§ 223 I, 224 Nr. 4 StGB strafbar machen können. Im vorliegenden Verfahren schied eine Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 27 I StGB aus, da keine aktive Handlung zu einer Körperverletzung durch unseren Mandanten vorgenommen worden ist. Auch konnte im Hinblick der Tatsache, dass unser Mandant die Handgreiflichkeit nicht ausgelöst hatte, kein Vorsatz zur Leistung einer Beihilfe erblickt werden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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