Einstweilige Verfügung der Rinelli GmbH | RA Markus Zöller

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Uns liegt eine einstweilige Verfügung der Rinelli GmbH aus Emmerthal vor, die von dem Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster vertreten wird.

Der Verfügung vorausgegangen war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rinelli GmbH, auch hier vertreten durch RA Zöller, die dem abgemahnten Wettbewerber den Abschluss entgeltlicher Verträge untersagen wollte,

  • ohne eine vorhandene geschäftlich genutzte Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung aufzuführen.
  • ohne gem. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m Art 246a Nr. 3 EGBGB den Kunden darüber zu informieren, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mittel Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
  • ohne einen den Anforderungen der ODR-Verordnung (524/2013) entsprechenden Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung vorzuhalten.

Der Abgemahnte ignorierte die Abmahnung, sodass hier der Erlass der einstweiligen Verfügung zu erwarten war.

Mit Zustellung der Verfügung (Streitwert 20.000 EUR, da es sich um einen 2/3-Streitwert im Verfügungsverfahren handelt, wurde damit der Hauptsachestreitwert von 30.000 EUR bestätigt) durch einen Gerichtsvollzieher wird die Verfügung wirksam, sodass der Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsgeld zur sofortigen Befolgung der Verfügung verpflichtet ist.

Das weitere Vorgehen nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung richtet sich ansonsten danach, ob die Verfügung rechtmäßig ergangen ist, berechtigt ist und richtig zugestellt worden ist (auch hier kommt es immer wieder zu Fehlern, die im Nachhinein nicht mehr geheilt werden können).

  • Sofern eine Verteidigung keinen Erfolg verspricht, sollte eine Abschlusserklärung abgegeben werden, um weitere, zusätzliche und hohe Kosten zu vermeiden. Wird man hier nicht tätig, fordert der Antragsteller den Antragsgegner kurze Zeit nach Zustellung zusätzlich zur Abgabe der Abschlusserklärung förmlich auf. Hierfür entsteht eine weitere 1,3-Gebühr aus dem vollen Hauptsachestreitwert (hier 30.000,00 EUR). Wird dieser Aufforderung ebenfalls nicht nachgekommen, legt der Antragsteller üblicherweise Hauptsacheklage ein, um die nur vorläufige Regelung durch ein rechtskräftiges Urteil zu ersetzen. Auch hier entstehen selbstverständlich wieder weitere hohe Unkosten.
  • Sofern eine Verteidigung möglich ist, kann ggf. Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren. 

Es bestehen darüber hinaus weitere Reaktionsmöglichkeiten zum Grund und Höhe der Forderungen, die der Rechtsvertreter mit seinem Mandanten bespricht.

Grundsätzlich zeigt auch diese Angelegenheit, dass es jedenfalls nicht ratsam ist, eine Abmahnung zu ignorieren. Wir können nur dazu raten, rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzten Fristen zu einem versierten Rechtsanwalt zu gehen und die Forderungen auf ihre Berechtigung hin überprüfen- und sich zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist einer unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.anwalt.de/timm-drouven/kontakt. Sofern Sie Ihre Rufnummer angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.


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