Einstweilige Verfügung wegen Filesharings

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In einem weiteren sog. „Filesharing-Fall" vertreten wir den wegen angeblicher „unerlaubter Verwertung geschützter Werke" zuvor von der Kanzlei Daniel Sebastian Abgemahnten.

Der Mandant, der die Abmahnung zunächst nicht beachtet hatte, da er den Vorwurf nicht zuordnen konnte, bat uns nun, seine Interessen zu vertreten und gegen die ergangene Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin Widerspruch einzulegen.

Auch wenn die Streitwerte in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich hoch sind, fällt vorliegend der vom Landgericht angesetzte Betrag in Höhe von 30.000,- Euro auch im Verhältnis hierzu auf, der als überaus „engagiert" bezeichnet werden muss, zumal es sich um einen „Zweidrittelstreitwert" handelt, so dass dem Streit in der Hauptsache 45.000,- Euro zugrunde liegen dürften - angesichts des Vorwurfs eines einmaligen Verstoßes über eine Tauschbörse durch einen privaten Nutzer durchaus beachtlich. Auch in Kenntnis der Argumente für erhöhte Streitwerte halten wir den hier gewählten Wert für übersetzt. Das Landgericht Berlin ist allerdings bereits in der Vergangenheit nicht gerade durch unterdurchschnittliche Bemessungen in diesem Zusammenhang aufgefallen.

Die Entwicklung des Rechtsstreits bleibt abzuwarten, zumal eine auch hier wichtige Frage von der Rechtsprechung noch nicht gesichert entschieden worden ist (vgl. unseren letzten Beitrag zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).

Deutlich wird aber auch anhand dieses Beispiels, dass angesichts der hohen Streitwerte, die zu einem hohen Kostenrisiko vor Gericht führen und einer teilweise ungeklärten Rechtslage, teilweise auch einer wenig nachvollziehbaren Rechtsprechung, in keinem Fall anzuraten ist, Abmahnungen zu ignorieren.

Wenn Sie eine Abmahnung oder schon eine Einstweilige Verfügung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen, um sich gegen die Ansprüche so effektiv und sicher wie möglich zu verteidigen.

MS, 10.05.2012

RaK


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