Elitetrading: BaFin ordnet Einstellung an! Anleger sollten handeln! Anwälte informieren

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Die BaFin hatte mit Bescheid vom 14. Mai 2020 gegenüber der Netbit services and solutions limited aus Tallinn, Estland,  die über ihre Plattform www.elitetrading.com mit Kunden Differenzkontrakte auch im deutschen Raum abschloss, die auf Währungspaare, Aktien, Rohstoffe und Indizes laufen sollten, die sofortige Einstellung des nach Ansicht der BaFin unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Damit betreibt/betrieb das Unternehmen nach Ansicht der BaFin gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz. Über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Netbit services and solutions limited nach Angaben der BaFin aber nicht. Sie handelt daher unerlaubt.

Aufgrund des BaFin-Bescheides ist zu befürchten, dass die schönen Angaben auf der inzwischen nicht mehr abrufbaren Website www.elitetrading.com wie "Elitetrading ist ein weltbekannter Finanzdienstleister, der eine Reihe von Anlageprodukten anbietet, darunter Online-Handel mit Devisen," oder, dass "Kunden auf der ganzen  Welt die Möglichkeit geboten" werde, "in über 1.000 erstklassige Vermögenswerte zu investieren, darunter Devisen, Aktien, Rohstoffe und Indizes", falsch sind, und nur dazu dienten, Anleger dazu zu veranlassen, Gelder zu überweisen.

Anleger, die ihr Geld bei der Handelsplattform www.elitetrading.com angelegt haben, sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg umgehend handeln, da aufgrund der nicht bestehenden Erlaubnis höchste Gefahr für das Geld der Anleger besteht.

Es ist schon höchst unseriös, dass der Betreiber sich ohne die erforderliche Erlaubnis an deutsche Anleger wendet, im schlimmsten Fall könnten Anleger daher auf einen betrügerischen Anbieter hereingefallen sein.

Höchste Eile dürfte somit für Anleger geboten sein, um ihr angelegtes Geld zu sichern.

Alle Möglichkeiten wie außergerichtliches und gerichtliches Verfahren und auch die Durchführung von z. B. Arresten sollten geprüft werden.

Dabei sollte auch immer geprüft werden, ob z. B. auch involvierte Banken,  Zahlungsstellen oder Hintermänner ggf. haftbar gemacht werden könnten, es könnte eine Haftung nach § 826 BGB wegen unerlaubter Handlung gegeben sein.

Betroffene können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden.


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