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Elterngeldkürzung für vor 2011 geborene Kinder unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Elterngeldbezieher aufgepasst! Eine Kürzung des Elterngelds durch die Elterngeldkasse für vor dem 1.1.2011 geborene Kinder ist nicht hinzunehmen. Elterngeld wird derzeit ab Geburt eines Kindes für längstens 14 Monate gezahlt. Wird das Kind 3 Jahre alt, endet der Anspruch. Die Höhe lag vor 2011 bei 67 % des letzten Nettoeinkommens. Ohne Einkommen beträgt die Untergrenze 300 € pro Monat. Obergrenze sind maximal 1800 € monatlich. Bei mehreren Kindern gibt es Abweichungen von diesen Grundsätzen.

Ab 2011 wurde das Elterngeld für Nettoeinkommen über 1200 € um 2 % auf 65 % gekürzt. Diese Kürzung gilt jedoch nicht für vor dem 1.1.2011 geborene Kinder. Im konkreten Fall erhielt ein Vater zunächst Elterngeld in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens für sein im Juli 2010 geborenes Kind. Im Januar 2011 teilte ihm die Elterngeldkasse mit, dass er zukünftig nur noch 65 % erhalte. Dagegen klagte er vor dem Sozialgericht Wiesbaden, das ihm Recht gab. Maßgeblich für den Anspruch ist das bei Geburt des Kindes geltende Recht. Das heißt: Wurde das Kind vor dem 1.1.2011 geboren, besteht Anspruch auf 67 % bis zum Ablauf der maximal 14 Monate. Erst für nach dem 1.1.2011 geborene Kinder greift die Kürzung. Der Gesetzgeber hatte nämlich versäumt, eine entsprechende Übergangsregelung in das Gesetz aufzunehmen. Somit gilt zugunsten der Eltern von vor 2011 geborenen Kindern weiter die alte Regelung.

(SG Wiesbaden, Urteil v. 26.09.2011, Az.: S 2 EG 17/11)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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