Elternunterhalt – Altersvorsorge des Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes

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Die Bedeutung des Themas Elternunterhalt nimmt seit Jahren stetig zu und erneut lag ein Fall zur Klärung dem BGH (BGH XII ZB 26/15) vor.

In ständiger Rechtsprechung ist bestätigt, dass Kinder (die auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden) eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben können. In angemessenem Rahmen sind die Beiträge hierfür dann bei der Berechnung des Elternunterhalts in Abzug zu bringen. In ständiger Rechtsprechung ist auch weitgehend klar, dass dies nur solange gilt, wie das Kind noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze darf ein nicht selbständig Erwerbstätiger grundsätzlich keine weiteren Versorgungsrücklagen zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit mehr bilden (BGH XII ZR 43/11).

Dem BGH lag nun ein Fall vor, wo der Ehegatte des in Anspruch genommenen Kindes nach Erreichen der Regelaltersgrenze dennoch aus der Rente zusätzliche Altersvorsorge betrieb. Der Sozialhilfeträger wollte diese Abzüge nicht akzeptieren.

Der BGH stellte klar, dass die obige Rechtsprechung grundsätzlich nur das eigene Kind, nicht aber den Ehegatten betrifft. In diesem Fall ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht elternunterhaltspflichtig ist. Er ist allein gegenüber seinem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet. Der Familienunterhalt bemisst sich aber grundsätzlich auch danach, was den Eheleuten faktisch zur Verfügung steht. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Dabei haben – gemessen an dem verfügbaren Einkommen – sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben.

Mit anderen Worten sind daher auch Abzüge (sofern diese auch bezahlt wurden und werden) für eine Altersvorsorge des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigungsfähig. Der BGH hat insoweit die Vorgehensweise des OLG Koblenz, welches diese nicht berücksichtigt hatte, beanstandet.

Wer vorausschauend plant, kann daher durchaus auch in diesem Bereich Unterhaltszahlungen reduzieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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