Elternzeit und Urlaub – EuGH bestätigt indirekt deutsche Regelung zur Kürzung

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Nach deutschem Recht fällt auch während einer Elternzeit einer/s Arbeitnehmerin/s der laufende Urlaub an. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies ist in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ausdrücklich geregelt.

Auch wenn es sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ergibt, ist der Kalendermonat gemeint. Wenn z. B. der Jahresurlaub 24 beträgt und die Elternzeit vom 02.03. – 30.08. beansprucht wird, dann kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 2 Tage gekürzt werden. Obwohl der Zeitraum der Elternzeit im Beispiel fast 6 Monate beträgt, kann nur für 4 Monate (April bis Juli) gekürzt werden, also um 8 Tage. Die/der Arbeitnehmer/in hat im Beispiel Anspruch auf 16 Urlaubstage im laufenden Jahr.

Dass der Urlaub, der auf die Elternzeit entfällt, nicht gewährt werden muss, hat der EuGH mit Urteil vom 04.10.2018 /Aktenzeichen C-12/17 bestätigt. Der EuGH hatte über einen Fall aus Rumänien zu entscheiden. Dort ist im nationalen Recht geregelt, dass während einer Elternzeit kein Urlaub anfällt. Der EuGH hat diese Regelung bestätigt.

Er hat dabei klargestellt, dass eine Elternzeit nicht mit Krankheit oder auch Mutterschutz zu vergleichen sei. Sowohl bei Krankheit als auch bei Mutterschutzzeiten würde Urlaub anfallen, obwohl die/der Arbeitnehmer/in nicht arbeitet. Urlaub diene der Erholung. Krankheit und Mutterschutz würden aber – auch wenn nicht gearbeitet wird – nicht der Erholung dienen. Für eine Elternzeit sieht der EuGH das anders.

Damit wird die deutsche Regelung indirekt bestätigt. Nach deutschem Recht fällt der Urlaub während der Elternzeit ja sogar zunächst an – er kann aber vom Arbeitgeber gekürzt werden. Diese Kürzung ist nicht formgebunden, kann also theoretisch auch mündlich erfolgen. Sie ist zudem ab Inanspruchnahme der Elternzeit und auch noch nach deren Ende möglich.

Für Arbeitgeber ist zu empfehlen, dass die Kürzung schriftlich ausgesprochen wird und zwar in dem Schreiben, in dem die Elternzeit bestätigt wird. Der Text kann lauten: „…hiermit bestätigten wir Ihnen die Inanspruchnahme von Elternzeit vom … bis zum… Gemäß § 17 BEEG kürzen wir hiermit den während der Elternzeit anfallenden Urlaub um 1/12 je vollem Monat der Elternzeit.“ Zu diesem Schreiben sollte es einen Zugangsnachweis geben (z. B. Quittung bei persönlicher Übergabe).

Die Kürzung des Urlaubs kann auch noch nach Ende der Elternzeit erfolgen. Sie ist aber nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Wird das Arbeitsverhältnis also während der Elternzeit, zum Ende der Elternzeit oder (kurz) danach beendet und besteht noch Resturlaub, dann ist dieser abzugelten (auszuzahlen). Die Kürzung muss aus Arbeitgebersicht also unbedingt vor dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses erklärt werden.


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