Emissionsprospekt muss den Anleger zutreffend und umfassend über die Kapitalanlage aufklären

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Für Anleger, die vor der Entscheidung stehen, einen Anteil an einem Immobilienfonds, eine atypisch stille Beteiligung oder andere Fondsanlagen zu zeichnen, ist der Emissionsprospekt regelmäßig die einzige Möglichkeit neben den mündlichen Aussagen eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters, sich über die Kapitalanlage zu informieren. Aus diesem Grunde muss der Emissionsprospekt den Anleger zutreffend und vollständig über die Chancen und Risiken der jeweiligen Anlageform, der konkreten Anlage sowie über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufklären. Oftmals ist dies gerade nicht der Fall. Nicht selten verschweigt der Prospekt Umstände oder Risiken, die in der Lage sind, den Vertragszweck zu vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck zu gefährden und den Anleger, hätte er hiervon Kenntnis gehabt, veranlasst hätten, den Fondsanteil oder die Beteiligung nicht zu erwerben. In einem solchen Falle kommen Ansprüche des Anlegers aus sog. Prospekthaftung in Frage.

Über das Bestehen solche Ansprüche hat der BGH des Öfteren, so auch in einer unlängst (Urt. v. 28.02.2008 - III ZR 149/07) ergangenen Entscheidung zu befinden. Gegenstand des vorgenannten Verfahrens war ein Emissionsprospekt eines Filmfonds, den der Anleger als unrichtig bzw. unvollständig rügte. Unter anderem beanstandete der Anleger darin mit Erfolg, dass der streitgegenständliche Prospekt die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken verharmlost. So ist in dem Emissionsprospekt eine sog. Restrisiko-Betrachtung, dort als worst-case-Szenario bezeichnet, abgedruckt. Hierdurch, so der BGH, entstehe für den Anleger der Eindruck, er gehe mit der Zeichnung der Beteiligung nur ein begrenztes Risiko ein. Vor allem aus diesem Grunde hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Wann kommen Ansprüche aus sog. Prospekthaftung in Betracht?

Nicht selten kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Frage, wenn bei Immobilienfonds, die prospektierten Mietausschüttungen der Immobilie, an der sich der Anleger beteiligt hat, nicht erreicht werden und Anhaltspunkte bestehen, dass dies von vorneherein absehbar war. Da die Vielfalt der Anlageformen sowie der auf dem Markt angebotenen Kapitalanlagen so groß ist, dass das Bestehen von Ansprüchen regelmäßig nur im konkreten Einzelfall und nach eingehender juristischer Prüfung, am besten durch einen auf das Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt, festgestellt werden kann, kommen noch zahlreiche andere Umstände in Betracht, aus denen Prospekthaftungsansprüche hergeleitet werden können.

 

Gegenüber welchen Personen kann der Anleger Ansprüche aus Prospekthaftung geltend machen?

Nach der Rechtsprechung des BGH haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft alle Personen, die als Hintermänner hinter der Gesellschaft stehen und auf deren Geschäftstätigkeit oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben, soweit sie das Management  der Initiatorgesellschaft bilden oder beherrschen. Als solche Hintermänner kommen demnach vor allem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Frage. Eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung setzt jedoch voraus, dass die handelnde Person nicht lediglich an der Herausgabe des Prospekts und dessen Gestaltung mitgewirkt hat. Vielmehr kommt eine Haftung nur im Falle einer wesentlichen, über Teilbereiche des Prospekts hinausgehenden Einflussnahme der handelnden Person auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Anlageprojekts in Betracht.

Dabei muss für den Anleger aus dem Inhalt des Prospekts erkennbar sein, dass die handelnde Person für die Richtigkeit der darin von ihr gemachten Aussagen und Inhalte einstehen und hierfür eine besondere Verantwortung übernehmen will. Soweit eigene Erklärungen der handelnden Person im Emissionsprospekt fehlen kommt eine Haftung nur dann in Frage, wenn sie in eigener Verantwortung eine wichtige Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat.

 

Was kann der Anleger im Falle der Prospekthaftung verlangen?

Der Anleger kann grundsätzlich Schadensersatz bis zur Höhe der erbrachten Einlagen beanspruchen. Er ist so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Insoweit bietet die Prospekthaftung eine weitere Möglichkeit für den Anleger - neben Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft, den Vermittler bzw. Berater oder im Falle der Fremdfinanzierung gegen die, den Fondskauf finanzierende Bank - seine Anlageentscheidung rückgängig zu machen.


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