ENERCON: Massiver Stellenabbau – Tipps für betroffene Arbeitnehmer/innen

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Laut Medienberichten möchte das Unternehmen ENERCON, welches in der Windkraftbranche etabliert ist, bis zu 700 Stellen abbauen. Zusätzlich 135 Stellen in Magdeburg. Was hat es damit auf sich und was sollten die bei ENERCON beschäftigten Arbeitnehmer/innen beachten? Diese Fragen sollen in diesem Artikel erörtert werden.
(Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/oldenburg_ostfriesland/Enercon-Jobabbau-Bundesministerium-bleibt-locker,enercon186.html)

Mitverschulden der Politik an der Situation von Enercon? In einer Pressemitteilung des NDR, „Enercon-Jobabbau: Bundesministerium bleibt locker“, berichtet der Sender, dass die Diskussion besteht bei den Enercon-Zulieferbetrieben in Aurich, Emden, Haren und Westerstede mehr als 700 Stellen abzubauen. Außerdem sollen angeblich weitere 135 Stellen in Magdeburg abgebaut werden. Dieses Vorhaben wäre für die entsprechenden Regionen wohl eine Katastrophe. Entsprechend werden bestimmte Politiker zu diesem Thema immer wieder zitiert. In gewisser Weise trägt die Politik eine gewisse Mitschuld an der Situation. Der Grund dafür ist, dass die Windkraft nur begrenzt in Deutschland ausgebaut und gefördert wird. 

Aufhebungsvertrag statt Kündigung. Wenn Unternehmen Stellenabbau betreiben, ist es häufig so, dass von der Arbeitgeberseite aus strategischen Gründen gemeldet wird, dass es zu keinen betriebsbedingten Kündigungen kommen wird. Dies trifft in der Praxis i. d. R. letztendlich nicht zu. Enercon hat sich zu diesem Thema, ob es betriebsbedingte Kündigungen geben wird, bisher noch nicht geäußert. In der Praxis kommt es auch oft vor, dass in solchen Situationen den Arbeitnehmern/innen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. 

Aufhebungsvertrag. Sollten Arbeitnehmer/innen von Enercon einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, dann sollten diese dem Aufhebungsvertrag nur nach eingehender Beratung zustimmen. Oft überlesen betroffene Arbeitnehmer/innen bestimmte Klauseln bzw. können die Folgen eines Aufhebungsvertrages gar nicht abschätzen, wie zum Beispiel eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit. Deswegen empfiehlt es sich, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, diesen vorher prüfen zu lassen, um die Folgen und die eigenen weiteren Möglichkeiten abschätzen zu können. 

Kündigung. Statt einem Aufhebungsvertrag erhalten Arbeitnehmer/innen aber auch oft eine Kündigung, in Fällen wie bei Enercon, meist wegen Betriebsteilstilllegung. Auch in diesem Fall sollte man sich, am besten von einem/einer Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht, schnellstmöglich beraten lassen. Hier empfiehlt es sich auch noch am selben Tag, an dem man die Kündigung erhält, eine/n Anwalt/Anwältin zu kontaktieren, da die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage lediglich drei Wochen beträgt. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme ist sinnvoll, damit ausreichend Zeit für die Einschätzung der Lage, für eine ausführliche Beratung und ggf. für die Vorbereitung und Einreichung einer Kündigungsschutzklage bleibt. 

Änderungskündigung, Versetzung, Änderung der Aufgaben. Nicht in allen Fällen erhalten Arbeitnehmer/innen eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag. Stattdessen wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, oder die Arbeitnehmer/innen werden im Rahmen des Direktionsrechtes versetzt, bzw. das Aufgabenfeld wird geändert. Auch dann kann es empfehlenswert sein, dies überprüfen zu lassen.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer/innen. Im Grundsatz kann man davon ausgehen, dass seriöse und faire Angebote des/der Arbeitgebers/-in für Aufhebungsverträge immer Zeit haben. Wenn Sie als Arbeitnehmer/in dazu gedrängt werden einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben und wird evtl. im Falle der Weigerung sogar mit einer Kündigung gedroht, sollten Sie auf jeden Fall wachsam sein. Lassen Sie in einem solchen Fall den Aufhebungsvertrag unbedingt überprüfen. Ein Aufhebungsvertrag ist i. d. R. nie so gut, dass er sofort abgeschlossen werden muss. Insbesondere wenn Sie dazu gedrängt werden, den Vertrag schnellstmöglich, am besten sofort zu unterschreiben, sagen Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in, dass Sie Zeit benötigen dies zu überdenken. Diese Zeit muss man Ihnen gewähren. I. d. R. können Arbeitnehmer/innen Ihre eigenen Möglichkeiten aber auch die erheblichen Nachteile eines Aufhebungsvertrages nicht selber gut einschätzen. Abwicklungs- bzw. Aufhebungsverträge haben i. d. R. fast immer den Nachteil einer Sperrzeit, d. h., dass Sie drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommen und zwei Monate davon auch keine Versicherung haben. Wenn Sie den Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben haben, schwächt dies extrem Ihre Rechtsposition. I. d. R. ist dann nichts mehr dagegen auszurichten.
Wenn Sie schon eine Kündigung erhalten haben, reagieren Sie schnell und suchen Sie sich eine/n erfahrene/n Experten/-in, am besten eine/n Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht.

Diese Tipps sollten die Arbeitnehmer/innen von Enercon und den Zulieferern von Enercon beachten, da es sie womöglich betreffen könnte, sowie aber natürlich auch andere Arbeitnehmer/innen.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einer Kündigung? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck an in seiner Fachanwalts-Kanzlei für Arbeitsrecht. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

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