Enterbt – welche Rechte habe ich als Pflichtteilsberechtigter?

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Nach dem Schock über die Enterbung stehen mögliche Pflichtteilsansprüche. Wer aber hat Pflichtteilsansprüche? Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten.

Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils ist neben der Quotenhöhe vor allem der Nachlasswert zu ermitteln. Dies ist allerdings nur bei einer Kenntnis des Nachlassbestandes und des Wertes der Nachlassgegenstände möglich.

Der Pflichtteilsberechtigte hat daher das Recht, von dem oder den Erben nach § 2314 BGB Auskunft über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu verlangen. Auf Verlangen hat der Erbe die Pflicht ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieses Nachlassverzeichnis muss auch sämtliche Nachlassschulden, den Güterstand des Erblassers sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen aufweisen.

Nicht immer wird vollständig Auskunft erteilt. Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, kann er eine eidesstattliche Versicherung des Erben einfordern. Auch besteht immer die Möglichkeit, dass das Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde bzw. einen Notar errichtet wird.

Wird beispielsweise das Nachlassverzeichnis durch den Notar erstellt, ermittelt dieser den Nachlassbestand selbst. Der Notar wird zu diesem Zweck z. B. Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge einholen, Kontenabfragen durchführen, unter Umständen auch Ortsbesichtigungen vornehmen.

Eine Auskunft alleine hilft aber nicht immer weiter. Deshalb steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs macht gerade dann Sinn, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Wert von einzelnen, möglicherweise werthaltigen Nachlassgegenstände nicht kennt oder aber Zweifel am angegebenen Wert bestehen. Der Wertermittlungsanspruch kommt häufig bei Immobilienvermögen zur Anwendung. Ein Sachverständiger wird in diesem Fall die Wertermittlung vornehmen.

Wer aber trägt die Kosten? Sowohl die Kosten der Auskunft als auch der Wertermittlung für einzelne Nachlassgegenstände sind vom Nachlassvermögen zu tragen. Die Kosten sind aber als Erbfallschulden abzugsfähig und schmälern daher anteilig den Pflichtteil.

Obwohl die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung gesetzlich geregelt sind, werden diese Ansprüche nicht immer und vor allem nicht immer vollständig erfüllt. Werden die Ansprüche nicht erfüllt, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche mit Hilfe einer Stufenklage gerichtlich durchsetzen. In einem ersten Schritt wird dann auf Auskunft durch Vorlage des Nachlassbestandsverzeichnisses geklagt. In dem anschließenden zweiten Schritt wird der nach der Auskunftserteilung bezifferte Pflichtteil geltend machen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Pflichtteil? Brauchen Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir beraten Sie gerne und vertreten Ihre Interessen!

Ihr Jörg Schwede

Rechtsanwalt


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