Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt im Krankheitsfall vor.

Ein Anspruch auf Lohn während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht ein Anspruch für maximal 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage. Bei Ausbruch einer neuen Erkrankung, die von der Vorerkrankung medizinisch unabhängig ist, beginnt die Frist erneut zu laufen, sofern zwischen der ersten und neuen Erkrankung ein Unterbrechungszeitraum liegt. Sofern eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, werden die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiträume zusammengerechnet (hierzu näher § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG).

Ein Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG erstmals nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses. In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Wesentliche Voraussetzung ist das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss infolge der Krankheit außerstande sein, seiner Arbeit nachzugehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Arbeitgeber kann gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG vom Arbeitnehmer auch verlangen, die ärztliche Bescheinigung schon vor Ablauf des 3. Kalendertages für den Zeitraum ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.   


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Pinar Yagmur

Beiträge zum Thema