Entgeltfortzahlung für provisionsabhängige Arbeitnehmer

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In meinem nachfolgenden Beitrag geht es um die Entgelt- oder Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen für Arbeitnehmer, deren Vergütung neben einem Grundgehalt zu wesentlichen Teilen auf Provisionsansprüchen beruht.

Eine bislang wenig beachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Frühjahr 2014 (Az. C-539/12/) hat nämlich erhebliche Folgen für die Berechnung des Urlaubslohnes von provisionsabhängigen Arbeitnehmern. Das Phänomen ist bekannt: Im Vertrieb werden häufig nur geringe Grundgehälter bezahlt und der tatsächlich angemessene Lohn wird erst durch Provisionen erreicht, die der Arbeitgeber für bestimmte Geschäftsabschlüsse oder Umsätze bezahlt. Da reißen die Sommerferien ein doppeltes Loch in die Familienkasse, weil die Urlaubsreise bezahlt werden muss und während des Urlaubs keine Provisionen verdient werden. Dabei geht es letzlich meist nicht um die Fehlzeiten als solche, sondern um die Folgemonate, in denen dann mangels zuvor verdienter Provisionen das Gehalt erheblich niedriger ist.

Ein Arbeitnehmer muss aber während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten. Deshalb hat der EuGH nun klargestellt, dass es unrechtmäßig ist, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Jahresurlaub nur ein auf sein Grundgehalt reduziertes Arbeitsentgelt erhält und demnach einen finanziellen Nachteil erleidet, weil er während seines Jahresurlaubs keine Provision verdient hat.

Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm während des Urlaubs fiktive Provisionsansprüche gutgeschrieben werden, so als wenn er gearbeitet hätte. Dasselbe dürfte für Krankheits- und Feiertage gelten. Für die Ermittlung stellt man auf den Mittelwert aus einem repräsentativen Referenzzeitraum ab. 

Wenn man bedenkt, dass an etwa einem Sechstel der Tage im Jahr Entgeltfortzahlung zu leisten ist und derselbe Teil des Jahreseinkommens betroffen ist, ergeben sich hier erhebliche Summen – und unter Umständen immense Nachforderungen für die Vergangenheit.


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