Entlastung in der Pflege – gleiches Recht für alle?

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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist ein Gesetz zur Reform der Pflegeversicherung, das am 23. Juni 2023 vom Bundestag beschlossen wurde. Es soll die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen verbessern. In Zeiten knapper Kassen können Pflegebedürftige jedoch leider nicht mit sofortigen Leistungsverbesserungen rechnen.

Auf den ersten Blick sieht es erst einmal gut aus:

  • Erhöhung des Pflegegeldes: Das Pflegegeld für Pflegegrad 2 wird um 100 Euro pro Monat erhöht, das Pflegegeld für Pflegegrad 3 um 200 Euro pro Monat.
  • Erhöhung der Pflegesachleistungen: Die Pflegesachleistungen für Pflegegrad 2 werden um 100 Euro pro Monat erhöht, die Pflegesachleistungen für Pflegegrad 3 um 200 Euro pro Monat.
  • Einführung eines Entlastungsbudgets: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten ab dem 1. Januar 2024 ein Entlastungsbudget in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr. Dieses Budget kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eingesetzt werden, z. B. für häusliche Pflege, Kurzzeitpflege oder Tagespflege.

Das PUEG sieht folgende Leistungsverbesserungen für Angehörige vor:


  • Erhöhung des Pflegeunterstützungsgeldes: Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige von Pflegebedürftigen wird ab dem 1. Januar 2024 von zehn auf 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr erhöht.
  • Erhöhung des Angehörigen-Entlastungsbetrags: Der Angehörigen-Entlastungsbetrag für Angehörige von Pflegebedürftigen wird ab dem 1. Januar 2024 von 600 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr erhöht.

Weitere geplante Maßnahmen:


  • Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende: Die Pflegeberufe sollen attraktiver werden, z. B. durch eine bessere Bezahlung und bessere Arbeitsbedingungen.
  • Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege: Die Digitalisierung soll in der Langzeitpflege vorangetrieben werden, z. B. durch die Einführung eines elektronischen Pflegepasses.

Die ersten Regelungen des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten, die übrigen Regelungen werden in den nächsten Jahren umgesetzt.


Das Kurzzeitpflegebudget in der Verhinderungspflege ist ein Teil des Entlastungsbudgets, das Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ab dem 1. Januar 2024 erhalten. Das Budget in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eingesetzt werden, darunter auch Kurzzeitpflege.


Die Kritik an dem Kurzzeitpflegebudget in der Verhinderungspflege bezieht sich vor allem auf die Höhe des Budgets. Kritiker argumentieren, dass das Budget zu niedrig ist, um die tatsächlichen Kosten einer Kurzzeitpflege zu decken. Sie weisen darauf hin, dass der Tagessatz für Kurzzeitpflege in Deutschland zwischen 100 und 200 Euro liegt. Bei einem Budget von 1.200 Euro pro Jahr können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen daher nur für wenige Tage eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus wird kritisiert, dass das Kurzzeitpflegebudget nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 zur Verfügung steht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind daher von dieser Leistung ausgeschlossen.


Die Bundesregierung verteidigt das Kurzzeitpflegebudget mit dem Argument, dass es eine wichtige Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen darstellt. Sie weist darauf hin, dass das Budget für einen Teil der Kosten einer Kurzzeitpflege ausreichen soll.

Jedoch soll das Kurzzeitpflegebudget in der Verhinderungspflege erst ab dem 1. Juli 2025 allen Betroffenen, unabhängig vom Lebensalter, zur Verfügung stehen. Bis dahin ist das Budget nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 verfügbar, die unter 25 Jahre alt sind.

Diese Regelung, die das Budget nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 unter 25 Jahren vorsieht, ist diskriminierend. Sie benachteiligt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die älter als 25 Jahre sind.

Die Begründung der Bundesregierung ist, dass die Einführung des Kurzzeitpflegebudgets in der Verhinderungspflege zunächst evaluiert werden soll. Erst danach soll das Budget allen Betroffenen, unabhängig vom Lebensalter, zur Verfügung stehen.

Diese Begründung ist nicht überzeugend. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, beim 25. Lebensjahr eine Grenze zu ziehen. Die Evaluierung des Budgets kann auch ohne eine Altersgrenze durchgeführt werden. In Wahrheit ist es eher eine Kostenfrage. Wie leider häufig bleibt es wieder den Betroffenen selbst überlassen, Recht zu bekommen und es auch durchzusetzen.

Insgesamt ist die Änderung des PUEG ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Sie ist ein Zeichen dafür, dass die Bundesregierung die Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen verbessern will.


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