Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und Schadenersatz nach dem BGB wechselseitige Anrechnung

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Keine doppelte Entschädigung für gleiche Ereignis


Die Kläger buchten eine Pauschal-Urlaubsreise. Den Klägern wurde die Beförderung auf dem für sie gebuchten Hinflug verweigert. Sie kamen mehr als 30 Stunden später als geplant am Reise-Ort an. Sie klagten auf die Erstattung der für die beiden ersten Tage der Urlaubsreise angefallenen Kosten des Mietwagens und des gebuchten, aber nicht genutzten Hotelzimmers sowie der Kosten für eine wegen der geänderten Reiseplanung erforderlich gewordene Übernachtung in einem anderen Hotel.

Zudem leistete das ausführende Luftverkehrsunternehmen wegen der Beförderungsverweigerung Ausgleichszahlungen nach Art. 7  Abs. 1  Buchst. c Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 Euro je Reisenden. 

Es kam in der Schadenersatzklage gegen den Reiseveranstalter zu der Anrechnung der Leistung der Fluggesellschaft.

Der Fluggast kann bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung wählen zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum Beispiel bei einer Pauschalreise.

Beansprucht der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, ist diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Auch umgekehrt, wenn die Schadenersatzrechte geltend gemacht werden, ist die Leistung auf die Entschädigung nach den EU-Fluggastrechteverordnung anzurechnen. 

Basiert auf: BGH-Urteile vom 6. August 2019 – X ZR 128/18 und X ZR 165/18


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