Entschädigungsanspruch für Mitarbeitern/-innen bei Kita-, Kindergarten- und Schulschließungen

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Viele Beschäftigte fragen sich derzeit, wie sie ihre Kinder „unterbringen“ können und ob nicht der Staat zumindest finanziell eine Unterstützung leistet. Zum 30.03.2020 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Künftig (und nach der aktuellen Rechtslage noch bis 31.12.2020) können Eltern einen Entschädigungsanspruch haben, wenn Schulen, Kindergärten oder Kitas aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen werden. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick: 

Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

  • Anspruchsberechtigt sind nach § 56 Abs. 1a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte (Arbeitnehmer und Selbständige) von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
  • Eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder eine Schule wird von der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG geschlossen oder das Betreten wird jeweils untersagt.
  • Die Betreuung während der Schließung/des Betretungsverbots erfolgt durch den erwerbstätigen Elternteil und eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind kann nicht sichergestellt werden.
  • Der betreuende Elternteil erleidet durch die Betreuung einen Verdienstausfall.

Wann liegt eine zumutbare anderweitige Betreuungsmöglichkeit vor?

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine zumutbare anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Eine solche besteht zumindest, wenn

  • der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Notbetreuung in der Kita oder Schule hat,
  • die Betreuung durch Familienmitglieder erfolgen kann, die nicht zur Risikogruppe gehören oder
  • ein Elternteil aufgrund von Kurzarbeit null die Betreuung übernehmen kann.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss der Beschäftigte gegenüber der zuständigen Behörde entsprechend belegen können. 

Verdienstausfall

Der Anspruch besteht nur dann, wenn allein die Schließung/das Betretungsverbot zu dem Verdienstausfall führt. Demnach scheidet ein Anspruch aus, wenn der Beschäftigte bereits aufgrund anderer Bestimmungen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder er aufgrund einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Daher ist es dem Beschäftigten zumutbar zunächst bestehende Arbeitszeitguthaben abzubauen. Noch bestehender Resturlaub aus dem Vorjahr sowie bereits für die Schließungszeiten geplanter Urlaub muss wohl vorrangig genommen werden. Allerdings müssen Mitarbeiter nicht den gesamten Jahresurlaub nehmen, um anschließend in den Genuss des Entschädigungsanspruchs zu kommen. 

Wer zahlt in welcher Höhe die Entschädigung?

Die Entschädigung wird vom Staat bezahlt und bei der jeweils zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Bei Beschäftigten wird die Entschädigung durch den Arbeitgeber gezahlt, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen den Staat hat. Selbständige müssen die Entschädigung selbst beantragen. Für jeden vollen Monat des Verdienstausfalls beträgt die Entschädigung 67 % des monatlichen Nettoeinkommens, begrenzt auf monatlich 2.061 EUR. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt taggenau.

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