Entscheidung des LSG NRW zur Aufrechnungsmöglichkeit von Leistungen der ARGE

  • 1 Minuten Lesezeit

Das LSG NRW hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 mit dem Aktenzeichen L 1 AS 64/09 sehr deutlich gemacht, dass eine Aufrechnung von Leistungen nach dem SGB II durch die ARGE nur im Falle des § 45 II Satz 3 Nr. 2 SGB X anwendbar ist, aber nicht im Falle des § 48 I Nr. 2 SGB X möglich ist.

Dennoch rechnen viele Arbeitsgemeinschaften auch im Fall des § 48 SGB X nach den Erfahrungen des Autors gegenüber dem Leistungsempfänger auf, die Norm des § 43 SGB II wird praktisch bei jedem Fall einer Aufhebung und Erstattung angewandt.

Hier kann nur die Widerspruchseinlegung bzw. der Klageweg gegen derartige Bescheide helfen und der SGB II Empfänger sollte sich tunlichst einen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sozialrechts suchen, um gegen diese Entscheidung vorzugehen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker

Beiträge zum Thema