Erbe einer Liegenschaft in Italien mit unauffindbaren Miteigentümern

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Nicht nur einmal landete eine Erbschaft auf meinem Tisch von (Enkel)Kindern einstmals ausgewanderter Italiener, die eine Liegenschaft mit mehreren unauffindbaren Miteigentümern erben.

Das kommt häufiger vor als man denkt, denn bis in die 1960 Jahre wanderten viele Italiener  vor allem aus dem Nordosten aus, da die Landwirtschaft nicht genug abwarf um die Familie zu erhalten. Zielländer waren u.a.  Deutschland und Österreich aber auch Südamerika. So wurden Mitglieder einer Familie in der ganzen Welt verstreut und der Kontakt ging auch oft verloren.

Das Problem stellt sich vor allem dar, wenn man die Liegenschaft verwerten will, da man für diese keine Verwendung hat, weil sie oft auch zu weit von der Heimat entfernt  ist um diese regelmäßig zu gebrauchen;  aber auch, wenn man diese „rechtlich bereinigt“ weiter vererben,   oder wenn man diese benutzten und Umbauarbeiten vornehmen will.

Da hilft das Rechtsinstitut der Ersitzung, d.h., dass, wenn die Liegenschaft während einer gewissen Zeit nicht benützt wird, derjenige, der diese beansprucht – und das ist in unserem  Fall der Miterbe – sein alleiniges Recht geltend machen kann. Die Ersitzungszeit beträgt in Italien 20 Jahre. In diesem Fall muss beim örtlich zuständigen Gericht eine Klage gegen die Miteigentümer erhoben und bei deren nachweislicher Unauffindbarkeit ein Kurator bestellt werden. Hilfreich ist, wenn Nachbarn aussagen können, dass die Liegenschaft in den letzte 20 Jahren oder länger von den unauffindbaren Miteigentümern nicht benutzt wurde. Das rechtskräftige Urteil ist ein Titel das alleinige Eigentumsrecht im Grundkataster (-buch) eintragen zu können.

Foto(s): Walter Ulrike Christine


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