Erbfallkosten kann auch ein Nacherbe steuermindernd geltend machen

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Eine nacherbenbegünstigende, weil erbschaftsteuermindernde, Entscheidung des Finanzgericht Münster vom 24.10.2019 (3 K 3549/17 Erb) wurde durch den II. Senat des Bundesfinanzhof (Abk. BFH) am 01.02.2023 (II R 3/20) bestätigt.

Demnach kann auch ein Nacherbe die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 Euro ohne jeden Nachweis vom Nachlasswert abziehen.

I. Sachverhalt

Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin. Vorerbe der Tante war deren Ehemann, Nacherbe die Klägerin selbst.

Bereits im Mai 2013 verstarb auch der Vorerbe (Ehemann der Tante).

Nachdem nunmehr die Klägerin Nacherbin der Tante geworden war, machte sie in ihrer Erbschaftsteuererklärung die Erbfallkostenpauschale geltend.

Das bedeutet, dass ein Erbe fiktive Erbfallkosten vom Nachlass rechnerisch abziehen kann. Ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe dem Erben solche Kosten entstanden sind, ist nicht entscheidend.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der durch die klagende Ebin (Nichte der Erblasserin) ab und setzte mit Bescheid vom 07.06.2017 Erbschaftsteuer i.H.v. 3.960 Euro fest.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Einspruch, dieser wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen, sodass die Erbin Klage vor dem Finanzgericht Münster erhob.

II. Entscheidungen

1. Finanzgericht Münster

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes können die pauschalen Erbfallkosten sowohl vom Vorerben als auch einem Nacherben geltend gemacht werden, es lägen zwei getrennt voneinander zu beurteilende Erbfälle vor.

Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision ein.

2. Bundesfinanzhof

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts.

Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stelle erbschaftsteuerlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar, sondern zwei getrennte Erbfälle. Im Nacherbfall wird der Nacherbe Erbe des Erblassers (hier also die klagende Erbin von ihrer verstorbenen Tante).

Ob ein Vorerbe, sozusagen "zwischendurch" Erbe geworden ist, führt nicht dazu, dass die Erbfallkostenpauschale nur einmal, nämlich vom Vorerben, geltend gemacht werden könne.

III. Handlungsempfehlung

Wieder einmal zeigt sich, dass genaues Hinschauen lohnen kann.

Auch als Nacherbe kann die unmittelbar steuermindernde Erbfallkostenpauschale geltend gemacht werden.

Sollte das Erbschaftsteuerfinanzamt sich dagegen sperren, sollte spätestens dann ein im Erbschaftsteuerrecht versierter Berater konsultiert werden.

Foto(s): Bild von Iso Tuor auf Pixabay

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