Erbfolge in der "Patchwork-Familie"

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Die sogenannte "Patchwork-Familie" beschreibt eine Familienstruktur, in der Eheleute, die aus früheren Verbindungen Kinder haben, zu einer neuen Familie zusammenwachsen. Nicht selten heiraten die Partner nicht und gehen eine nichteheliche Partnerschaft ein. Manchmal haben diese Eheleute oder Partner dann auch noch gemeinsame Kinder. Diese Familienstruktur ist eine immer häufigere Erscheinung und zunehmender Ausdruck der Vielschichtigkeit heutiger familiärer Strukturen. Diese stellen das Erbrecht und auch die Beteiligten vor Herausforderungen.

Sollten Eheleute bzw. Partner, was häufig der Fall ist, sämtliche Kinder ihrer "Patchwork-Familie" als ihre gemeinsamen Kinder betrachten, und zwar unabhängig davon, ob es im Einzelfall ihre leiblichen Kinder sind oder nicht, und deswegen sämtliche Kinder erbrechtlich gleich behandeln wollen, kann die gesetzliche Erbfolge nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen. Bei dieser Konstellation müssen die Eheleute bzw. Partner bzw. Eltern der Familie ein Testament errichten, um ihre Regelungsziele zu erreichen, nämlich z. B. die Gleichbehandlung sämtlicher Kinder der Familie. Die gesetzliche Erbfolge folgt der Blutsverwandtschaft; was bedeutet: "Das Gut folgt dem Blut". Gesetzliche Erben sind neben den Eheleuten bzw. Partnern ausschließlich die jeweiligen leiblichen Kinder, aber nicht die leiblichen Kinder des Ehegatten oder Partners aus einer vorangegangenen Beziehung, soweit keine Adoption erfolgt ist. Auch das sogenannte Berliner Testament als klassisches Testament der Eheleute mit Kindern hilft nicht weiter. Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben des letztversterbenden Ehegatten.

Die gesetzliche Erbfolge an einem Beispiel: Die Eheleute, jeweils in zweiter Ehe, sind im typischen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und bringen jeweils ein Kind aus der vorherigen Ehe mit. Stirbt der Ehemann zuerst, erbt die aktuelle Ehefrau zur Hälfte, sein leibliches Kind ebenfalls zur Hälfte. Stirbt daraufhin die Ehefrau, erbt nur ihr leibliches Kind aus der ersten Ehe das gesamte Vermögen seiner Mutter. Dazu zählt auch der vorher ererbte hälftige Erbteil des Ehemannes. Der Abkömmling des Ehemannes erhält nichts, weil er mit seiner Stiefmutter nicht blutsverwandt ist. Ergebnis: Der Sohn der Ehefrau erhält damit die Hälfte des Vermögens seines Stiefvaters und das gesamte Vermögen seiner leiblichen Mutter. Stirbt die Ehefrau zuerst, verkehrt sich das Verhältnis entsprechend zu Gunsten der Tochter des Ehemannes. Die gesetzliche Erbfolge führt deshalb in der "Patchwork-Familie" dazu, dass die Kinder des länger Lebenden deutlich bevorzugt sind.

Wer die Verteilung des Nachlasses gerechter oder anders wünscht, muss ein Testament erstellen und sollte auf eine sorgfältige, rechtlich einwandfreie Formulierung achten. Vor der Erstellung des Testamentes sollten folgende Fragestellungen beantwortet werden:

  • Sollen alle Kinder, ob leiblich oder nicht, gleichbehandelt werden oder sollen Unterschiede gemacht werden?
  • Was geschieht bei gleichzeitigem Versterben der Ehegatten?
  • Wie soll der überlebende Ehegatte oder Partner abgesichert werden?
  • Wie wird erreicht, dass der jeweilige Ex-Ehegatte nicht über die mit ihm blutsverwandten Kinder erbrechtlich begünstigt wird?
  • Was ist mit den Pflichtteilsansprüchen der Kinder, soweit der Ehegatte oder Partner zunächst zum Alleinerben des anderen Ehegatten oder Partners bestimmt wird?
  • Soll die Verwaltungsbefugnis eines sorgeberechtigten Ex-Ehegatten über das Vermögen und damit die Erbschaft des leiblichen Kindes ausgeschlossen werden?

An dieser Stelle können die vielfältigen Problemfelder nur teilweise angesprochen werden. Die vorstehenden Gesichtspunkte machen jedoch deutlich, dass starker Handlungsbedarf in "Patchwork-Familien" in erbrechtlicher Hinsicht besteht. Kommt es hier ohne testamentarische Verfügung zur gesetzlichen Erbfolge, kann dieses zu dramatischen Verwerfungen und unliebsamen und ungewollten erbrechtlichen Ergebnissen führen.


RA Arno Wolf

Fachanwalt für Erbrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-80, wolf@dresdner-fachanwaelte.de

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