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Erbschaftsteuerbefreiung nur bei Selbstnutzung der Immobilie?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Auch der deutsche Fiskus möchte bei jeder Erbschaft einen Teil abbekommen. Daher müssen Erben, Pflichtteilsberechtigte und auch Vermächtnisnehmer Erbschaftsteuer zahlen, sofern das geerbte Vermögen den Freibetrag nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) überschreitet. Allerdings gewährt der Fiskus in bestimmten Fällen auch eine Steuerbefreiung. So kann etwa das erbende Kind verhindern, dass es auf sein Familienheim Steuern zahlen muss, vgl. § 13 I Nr. 4c ErbStG. Doch wann ist eine solche Steuerbefreiung möglich?

Tochter des Erblassers wird Alleinerbin

Nach dem Tod ihres Mannes schlug seine Witwe das Erbe aus. Zu dem Nachlass gehörte unter anderem auch eine Eigentumswohnung, die jedem Ehepartner zur Hälfte gehörte und in der das Ehepaar bis zum Tod des Mannes gemeinsam gelebt hatte.

Aufgrund der Erbausschlagung erbte statt der Witwe nun die gemeinsame Tochter das Vermögen des Erblassers – und damit auch den hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Hierfür beantragte sie in ihrer Erbschaftsteuererklärung eine Steuerbefreiung. Schließlich lebe ihre Mutter noch immer unentgeltlich im Familienheim – damit liege eine Selbstnutzung vor, die eine Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c ErbStG rechtfertige. Als das zuständige Finanzamt dennoch den Erwerb des Miteigentumsanteils als steuerpflichtig ansah, zog die Alleinerbin vor Gericht.

Kind muss Familienheim selbst nutzen

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) lag keine Selbstnutzung der geerbten Eigentumswohnung vor. Die Erbin konnte daher auch keine Steuerbefreiung nach 13 I Nr. 4c ErbStG verlangen.

Was wird mit der Steuerbefreiung bezweckt?

Ein Familienheim wird oftmals von der älteren Generation an die jüngere Generation weitergegeben und bildet den Lebensmittelpunkt einer Familie. Müsste allerdings wegen der Vererbung der Immobilie Erbschaftsteuer gezahlt werden und würde das nötige Kleingeld fehlen, bliebe den Erben oftmals nichts anderes übrig, als ihr Familienheim zu verkaufen. Hier kommt die Steuerbefreiung ins Spiel, denn mit ihr kann das Familienheim erhalten und geschützt werden. Mit der Befreiung von der Steuerpflicht nach § 13 I Nr. 4c ErbStG soll also nicht die Vermögensbildung der Bevölkerung gefördert werden.

Wann kann die Steuerbefreiung verlangt werden?

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind abschließend in § 13 I Nr. 4c ErbStG genannt: So darf die Wohnfläche der betreffenden Immobilie 200 m² nicht überschreiten. Ferner muss der Erblasser die Wohnung bzw. das Haus bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben bzw. an einer Selbstnutzung schuldlos gehindert gewesen sein, etwa weil er vor seinem Versterben im Altenheim lebte. Letztendlich muss das erbende Kind die Absicht haben, die Immobilie unverzüglich selbst zu nutzen, und dann auch tatsächlich einziehen – sofern es nicht schuldlos daran gehindert ist oder bereits dort wohnt. Eine kurze Verzögerung – etwa für die Dauer einer Renovierung der Immobilie – ist grundsätzlich jedoch unschädlich.

Das erbende Kind muss also die Immobilie selbst nutzen, sich in der jeweiligen Gemeinde melden und seinen Lebensmittelpunkt im Familienheim haben. Von einer Selbstnutzung ist jedoch nicht auszugehen, wenn die vererbte Immobilie vermietet oder verkauft wird bzw. längere Zeit leer steht. Gleiches gilt, wenn das Familienheim unentgeltlich von Dritten bewohnt wird – und zwar selbst dann, wenn der Dritte ein Angehöriger ist.

Im vorliegenden Fall nutzte die Tochter die Wohnung nicht selbst. Sie kam vielmehr nur ab und zu vorbei, um ihre Mutter zu besuchen, die allein im Familienhaus lebte. Diese Drittnutzung rechtfertigte jedoch keine Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c ErbStG.

Fazit: Die Steuerbefreiung nach § 13 I Nr. 4c ErbStG ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Schließlich soll damit nur erreicht werden, dass die erbenden Kinder ihr Familienheim halten können.

(BFH, Urteil v. 05.10.2016, Az.: II R 32/15)

(VOI)

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